Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Stillenden Müttern ist auf Verlangen die zum Stillen ihrer Kinder erforderliche Zeit freizugeben seit 31.12.2021 weggefallen. Diese Freizeit hat für Dienstnehmerinnen, die nicht mit dem Dienstgeber in Hausgemeinschaft leben, an Tagen, an denen sie mehr als viereinhalb Stunden arbeiten, 45 Minuten zu betragen; bei einer Arbeitszeit von acht Stunden ist auf Verlangen zweimal eine Stillzeit von je 45 Minuten oder, wenn in der Nähe der Arbeitsstätte keine Stillgelegenheit vorhanden ist, einmal eine Stillzeit von 90 Minuten zu gewähren.
(2) Für Dienstnehmerinnen, die mit dem Dienstgeber in Hausgemeinschaft leben, darf das Ausmaß der täglichen Stillzeit nicht geringer sein, als nach Abs 1 für die nicht in der Hausgemeinschaft lebenden Dienstnehmerinnen festgelegt ist, jedoch kann diese Stillzeit nach den Bedürfnissen des Kindes aufgeteilt werden.
(3) Durch die Gewährung der Stillzeit darf ein Verdienstentgang nicht eintreten. Die Stillzeit darf nicht vor- oder nachgearbeitet und nicht auf die in gesetzlichen Vorschriften oder kollektivvertraglichen Bestimmungen vorgesehenen Ruhepausen angerechnet werden.
(1) Stillenden Müttern ist auf Verlangen die zum Stillen ihrer Kinder erforderliche Zeit freizugeben seit 31.12.2021 weggefallen. Diese Freizeit hat für Dienstnehmerinnen, die nicht mit dem Dienstgeber in Hausgemeinschaft leben, an Tagen, an denen sie mehr als viereinhalb Stunden arbeiten, 45 Minuten zu betragen; bei einer Arbeitszeit von acht Stunden ist auf Verlangen zweimal eine Stillzeit von je 45 Minuten oder, wenn in der Nähe der Arbeitsstätte keine Stillgelegenheit vorhanden ist, einmal eine Stillzeit von 90 Minuten zu gewähren.
(2) Für Dienstnehmerinnen, die mit dem Dienstgeber in Hausgemeinschaft leben, darf das Ausmaß der täglichen Stillzeit nicht geringer sein, als nach Abs 1 für die nicht in der Hausgemeinschaft lebenden Dienstnehmerinnen festgelegt ist, jedoch kann diese Stillzeit nach den Bedürfnissen des Kindes aufgeteilt werden.
(3) Durch die Gewährung der Stillzeit darf ein Verdienstentgang nicht eintreten. Die Stillzeit darf nicht vor- oder nachgearbeitet und nicht auf die in gesetzlichen Vorschriften oder kollektivvertraglichen Bestimmungen vorgesehenen Ruhepausen angerechnet werden.