§ 120g LArbO 1995 (weggefallen)

Salzburger Landarbeitsordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
Die §§ 120 bis 120f gelten auch für eine Adoptiv- oder Pflegemutter mit der Maßgabe, dass die Teilzeitbeschäftigung frühestens mit der Annahme oder der Übernahme des Kindes beginnen kann§ 120g LArbO 1995 seit 31.12.2021 weggefallen. Beabsichtigt die Dienstnehmerin die Teilzeitbeschäftigung zum frühest möglichen Zeitpunkt, hat sie dem Dienstgeber dies einschließlich Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage unverzüglich bekannt zu geben. § 120b ist weiters mit der Maßgabe anzuwenden, dass der an die Stelle des darin verwendeten Begriffs Vater der Begriff anderer Elternteil in der jeweils grammatikalisch richtigen Form tritt.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.11.2014 bis 31.12.2021
Die §§ 120 bis 120f gelten auch für eine Adoptiv- oder Pflegemutter mit der Maßgabe, dass die Teilzeitbeschäftigung frühestens mit der Annahme oder der Übernahme des Kindes beginnen kann§ 120g LArbO 1995 seit 31.12.2021 weggefallen. Beabsichtigt die Dienstnehmerin die Teilzeitbeschäftigung zum frühest möglichen Zeitpunkt, hat sie dem Dienstgeber dies einschließlich Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage unverzüglich bekannt zu geben. § 120b ist weiters mit der Maßgabe anzuwenden, dass der an die Stelle des darin verwendeten Begriffs Vater der Begriff anderer Elternteil in der jeweils grammatikalisch richtigen Form tritt.

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