§ 121a LArbO 1995 (weggefallen)

Salzburger Landarbeitsordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
Die Dienstnehmerin kann ihren vorzeitigen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklären:

1.

nach der Geburt eines lebenden Kindes innerhalb von drei Monaten;

2.

nach der Annahme eines Kindes, welches das 2. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes statt oder nach Übernahme eines solchen Kindes in unentgeltliche Pflege (§ 119c) innerhalb von drei Monaten;

3.

bei Inanspruchnahme einer Karenz nach den §§ 119, 119a, 119c, 119d oder 121 spätestens sechs Wochen nach Ende der Karenz.

§ 121a LArbO 1995 seit 31.12.2021 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.11.2014 bis 31.12.2021
Die Dienstnehmerin kann ihren vorzeitigen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklären:

1.

nach der Geburt eines lebenden Kindes innerhalb von drei Monaten;

2.

nach der Annahme eines Kindes, welches das 2. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes statt oder nach Übernahme eines solchen Kindes in unentgeltliche Pflege (§ 119c) innerhalb von drei Monaten;

3.

bei Inanspruchnahme einer Karenz nach den §§ 119, 119a, 119c, 119d oder 121 spätestens sechs Wochen nach Ende der Karenz.

§ 121a LArbO 1995 seit 31.12.2021 weggefallen.

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