§ 122 LArbO 1995 (weggefallen)

Salzburger Landarbeitsordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
Vereinbarungen über den Anspruch der Dienstnehmerin auf eine beigestellte Dienst- oder Werkswohnung oder sonstige Unterkunft können während der Dauer des Kündigungs- und Entlassungsschutzes gemäß den §§ 115§ 122 LArbO 1995, 117, 119 Abs 3, 119a Abs 4, 119c Abs 4 und 119d Abs 5 und 120f nur vor Gericht nach vorangegangener Rechtsbelehrung der Dienstnehmerin getroffen werden seit 31.12.2021 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.11.2014 bis 31.12.2021
Vereinbarungen über den Anspruch der Dienstnehmerin auf eine beigestellte Dienst- oder Werkswohnung oder sonstige Unterkunft können während der Dauer des Kündigungs- und Entlassungsschutzes gemäß den §§ 115§ 122 LArbO 1995, 117, 119 Abs 3, 119a Abs 4, 119c Abs 4 und 119d Abs 5 und 120f nur vor Gericht nach vorangegangener Rechtsbelehrung der Dienstnehmerin getroffen werden seit 31.12.2021 weggefallen.

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