§ 127 LArbO 1995 (weggefallen)

Salzburger Landarbeitsordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
(1) Anspruch auf Karenz unter den in den §§ 124 § 127 LArbO 1995bis 126 genannten Voraussetzungen und Bedingungen hat, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, auch ein Dienstnehmer, der ein Kind, welches das 2 seit 31.12.2021 weggefallen. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,

1.

an Kindes Statt angenommen hat (Adoptivvater);

2.

in unentgeltliche Pflege genommen hat (Pflegevater).

(2) Bei Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege beginnt die Karenz mit dem Tag der Annahme, der Übernahme oder im Anschluss an eine Karenz des anderen Elternteils, Adoptiv- oder Pflegeelternteils, im Fall des § 124 Abs 5 dritter Satz auch zu einem späteren Zeitpunkt.

(3) Nimmt der Dienstnehmer Karenz zum frühest möglichen Zeitpunkt in Anspruch, hat er seinem Dienstgeber unverzüglich Beginn und Dauer der Karenz nach den §§ 124 oder 125 bekannt zu geben. Unbeschadet des Ablaufs dieser Frist kann Karenz nach den §§ 124 oder 125 vereinbart werden.

(4) Nimmt ein Dienstnehmer ein Kind nach Ablauf des 18. Lebensmonates, jedoch vor Vollendung des 2. Lebensjahres an Kindes Statt an oder in unentgeltliche Pflege, kann er Karenz im Ausmaß bis zu sechs Monaten auch über das 2. Lebensjahr des Kindes in Anspruch nehmen.

(5) Nimmt ein Dienstnehmer ein Kind nach Ablauf des 2. Lebensjahres, jedoch vor Vollendung des 7. Lebensjahres an Kindes Statt an oder in unentgeltliche Pflege, hat er aus Anlass der Adoption oder Übernahme in unentgeltliche Pflege Anspruch auf Karenz im Ausmaß von sechs Monaten. Im Übrigen gelten die §§ 124 und 125.

(6) Die §§ 125 und 126 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des darin verwendeten Begriffs Mutter der Begriff anderer Elternteil in der jeweils grammatikalisch richtigen Form tritt.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.08.2019 bis 31.12.2021
(1) Anspruch auf Karenz unter den in den §§ 124 § 127 LArbO 1995bis 126 genannten Voraussetzungen und Bedingungen hat, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, auch ein Dienstnehmer, der ein Kind, welches das 2 seit 31.12.2021 weggefallen. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,

1.

an Kindes Statt angenommen hat (Adoptivvater);

2.

in unentgeltliche Pflege genommen hat (Pflegevater).

(2) Bei Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege beginnt die Karenz mit dem Tag der Annahme, der Übernahme oder im Anschluss an eine Karenz des anderen Elternteils, Adoptiv- oder Pflegeelternteils, im Fall des § 124 Abs 5 dritter Satz auch zu einem späteren Zeitpunkt.

(3) Nimmt der Dienstnehmer Karenz zum frühest möglichen Zeitpunkt in Anspruch, hat er seinem Dienstgeber unverzüglich Beginn und Dauer der Karenz nach den §§ 124 oder 125 bekannt zu geben. Unbeschadet des Ablaufs dieser Frist kann Karenz nach den §§ 124 oder 125 vereinbart werden.

(4) Nimmt ein Dienstnehmer ein Kind nach Ablauf des 18. Lebensmonates, jedoch vor Vollendung des 2. Lebensjahres an Kindes Statt an oder in unentgeltliche Pflege, kann er Karenz im Ausmaß bis zu sechs Monaten auch über das 2. Lebensjahr des Kindes in Anspruch nehmen.

(5) Nimmt ein Dienstnehmer ein Kind nach Ablauf des 2. Lebensjahres, jedoch vor Vollendung des 7. Lebensjahres an Kindes Statt an oder in unentgeltliche Pflege, hat er aus Anlass der Adoption oder Übernahme in unentgeltliche Pflege Anspruch auf Karenz im Ausmaß von sechs Monaten. Im Übrigen gelten die §§ 124 und 125.

(6) Die §§ 125 und 126 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des darin verwendeten Begriffs Mutter der Begriff anderer Elternteil in der jeweils grammatikalisch richtigen Form tritt.

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