Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
|
| |||||||||
|
|
(2) Gibt das Gericht der Klage des Dienstgebers in einem Rechtsstreit nach § 129c Abs. 3 statt oder der Klage des Dienstnehmers nach § 129d Abs. 2 nicht statt, kann der Dienstnehmer binnen einer Woche nach Zugang des Urteils dem Dienstgeber bekannt geben, dass er Karenz längstens bis zum Ablauf des 2§ 129e LArbO 1995 seit 31.12.2021 weggefallen. Lebensjahres des Kindes in Anspruch nimmt.
|
| |||||||||
|
|
(2) Gibt das Gericht der Klage des Dienstgebers in einem Rechtsstreit nach § 129c Abs. 3 statt oder der Klage des Dienstnehmers nach § 129d Abs. 2 nicht statt, kann der Dienstnehmer binnen einer Woche nach Zugang des Urteils dem Dienstgeber bekannt geben, dass er Karenz längstens bis zum Ablauf des 2§ 129e LArbO 1995 seit 31.12.2021 weggefallen. Lebensjahres des Kindes in Anspruch nimmt.