§ 129g LArbO 1995 (weggefallen)

Salzburger Landarbeitsordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
Die §§ 129 bis 129f gelten auch für einen Adoptiv- oder Pflegevater mit der Maßgabe, dass die Teilzeitbeschäftigung frühestens mit der Annahme oder der Übernahme des Kindes beginnen kann§ 129g LArbO 1995 seit 31.12.2021 weggefallen. Beabsichtigt der Dienstnehmer die Teilzeitbeschäftigung zum frühest möglichen Zeitpunkt, hat er dem Dienstgeber dies einschließlich Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage unverzüglich bekannt zu geben. § 129b Abs 1 ist weiters mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des darin verwendeten Begriffs Mutter der Begriff anderer Elternteil in der grammatikalisch richtigen Form tritt.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.11.2014 bis 31.12.2021
Die §§ 129 bis 129f gelten auch für einen Adoptiv- oder Pflegevater mit der Maßgabe, dass die Teilzeitbeschäftigung frühestens mit der Annahme oder der Übernahme des Kindes beginnen kann§ 129g LArbO 1995 seit 31.12.2021 weggefallen. Beabsichtigt der Dienstnehmer die Teilzeitbeschäftigung zum frühest möglichen Zeitpunkt, hat er dem Dienstgeber dies einschließlich Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage unverzüglich bekannt zu geben. § 129b Abs 1 ist weiters mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des darin verwendeten Begriffs Mutter der Begriff anderer Elternteil in der grammatikalisch richtigen Form tritt.

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