§ 129i LArbO 1995 (weggefallen)

Salzburger Landarbeitsordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
(1) Hat der Dienstgeber des anderen Elternteils, Adoptiv- oder Pflegeelternteils eine Teilzeitbeschäftigung abgelehnt und nimmt der andere Elternteil keine Karenz für diese Zeit in Anspruch, so kann der Dienstnehmer für diese Zeit längstens bis zum Ablauf des 2§ 129i LArbO 1995 seit 31.12.2021 weggefallen. Lebensjahres des Kindes Karenz in Anspruch nehmen.

(2) Der Dienstnehmer hat Beginn und voraussichtliche Dauer der Karenz unverzüglich nach Ablehnung der Teilzeitbeschäftigung durch den Dienstgeber des anderen Elternteils bekannt zu geben und die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.11.2014 bis 31.12.2021
(1) Hat der Dienstgeber des anderen Elternteils, Adoptiv- oder Pflegeelternteils eine Teilzeitbeschäftigung abgelehnt und nimmt der andere Elternteil keine Karenz für diese Zeit in Anspruch, so kann der Dienstnehmer für diese Zeit längstens bis zum Ablauf des 2§ 129i LArbO 1995 seit 31.12.2021 weggefallen. Lebensjahres des Kindes Karenz in Anspruch nehmen.

(2) Der Dienstnehmer hat Beginn und voraussichtliche Dauer der Karenz unverzüglich nach Ablehnung der Teilzeitbeschäftigung durch den Dienstgeber des anderen Elternteils bekannt zu geben und die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen.

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