§ 130 LArbO 1995 (weggefallen)

Salzburger Landarbeitsordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
Dienst-(Werks-)wohnung

§ 130§ 130 LArbO 1995

Vereinbarungen über den Anspruch des Dienstnehmers auf eine beigestellte Dienst- oder Werkswohnung oder sonstige Unterkunft können während der Dauer des Kündigungs- und Entlassungsschutzes gemäß den §§ 128a und 129f nur vor Gericht nach vorangegangener Rechtsbelehrung des Dienstnehmers getroffen werden seit 31.12.2021 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.01.2006 bis 31.12.2021
Dienst-(Werks-)wohnung

§ 130§ 130 LArbO 1995

Vereinbarungen über den Anspruch des Dienstnehmers auf eine beigestellte Dienst- oder Werkswohnung oder sonstige Unterkunft können während der Dauer des Kündigungs- und Entlassungsschutzes gemäß den §§ 128a und 129f nur vor Gericht nach vorangegangener Rechtsbelehrung des Dienstnehmers getroffen werden seit 31.12.2021 weggefallen.

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