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Untersagung der Beschäftigung von Jugendlichen
(1) Körperliche Züchtigung und erhebliche wörtliche Beleidigung von Jugendlichen sind verboten seit 31.12.2021 weggefallen.
(2) Geldstrafen als Disziplinarmaßnahmen dürfen über Jugendliche nicht verhängt werden.
(3) Dienstgebern, die wegen Übertretung von Vorschriften betreffend den Schutz der Jugendlichen bestraft werden, kann auf Antrag der Land- und Forstwirtschaftsinspektion die Beschäftigung von Jugendlichen auf bestimmte Zeit oder auf Dauer untersagt werden.
Untersagung der Beschäftigung von Jugendlichen
(1) Körperliche Züchtigung und erhebliche wörtliche Beleidigung von Jugendlichen sind verboten seit 31.12.2021 weggefallen.
(2) Geldstrafen als Disziplinarmaßnahmen dürfen über Jugendliche nicht verhängt werden.
(3) Dienstgebern, die wegen Übertretung von Vorschriften betreffend den Schutz der Jugendlichen bestraft werden, kann auf Antrag der Land- und Forstwirtschaftsinspektion die Beschäftigung von Jugendlichen auf bestimmte Zeit oder auf Dauer untersagt werden.