Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
|
| |||||||||
|
|
(2) Erhält ein Dienstnehmer wegen einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebots des § 134a Abs. 1 Z 2 oder Abs. 2 Z 2 durch den Dienstgeber für gleiche Arbeit oder für eine Arbeit, die als gleichwertig anerkannt wird, ein geringeres Entgelt als ein Dienstnehmer des anderen Geschlechtes oder als ein Dienstnehmer, bei dem eine Diskriminierung wegen eines im § 134a Abs. 2 genannten Grundes nicht erfolgt, so hat dieser gegenüber dem Dienstgeber Anspruch auf Bezahlung der Differenz und eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.
(3) Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes des § 134a Abs. 1 Z 3 oder Abs. 2 Z 3 hat der Dienstnehmer Anspruch auf Gewährung der betreffenden Sozialleistung oder Ersatz des Vermögensschadens und auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.
(4) Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes des § 134a Abs. 1 Z 4 oder Abs. 2 Z 4 hat der Dienstnehmer Anspruch auf Einbeziehung in die entsprechenden betrieblichen Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen oder auf Ersatz des Vermögensschadens und auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.
(5) Ist ein Dienstnehmer wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes des § 134a Abs. 1 Z 5 oder Abs. 2 Z 5 nicht beruflich aufgestiegen, so ist der Dienstgeber diesem gegenüber zum Ersatz des Vermögensschadens und zu einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung verpflichtet. Der Ersatzanspruch beträgt,
|
| |||||||||
|
|
(6) Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes des § 134a Abs. 1 Z 6 oder Abs. 2 Z 6 hat der Dienstnehmer Anspruch auf Gewährung der gleichen Arbeitsbedingungen wie ein Dienstnehmer des anderen Geschlechtes oder wie ein Dienstnehmer, bei dem eine Diskriminierung wegen eines im § 134a Abs. 2 genannten Grundes nicht erfolgt, oder auf Ersatz des Vermögensschadens und auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.
(7) Ist das Arbeitsverhältnis vom Dienstgeber wegen des Geschlechts des Dienstnehmers oder wegen eines im § 134a Abs. 2 genannten Grundes oder wegen der offenbar nicht unberechtigten Geltendmachung von Ansprüchen nach diesem Gesetz gekündigt oder vorzeitig beendigt worden oder ist das Probearbeitsverhältnis wegen eines solchen Grundes aufgelöst worden (§ 134a Abs. 1 Z 7 oder Abs. 2 Z 7), so kann die Kündigung, Entlassung oder die Auflösung des Probearbeitsverhältnisses bei Gericht angefochten werden.
(7a) Ist ein zunächst befristet abgeschlossenes, auf die Umwandlung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis gerichtetes Arbeitsverhältnis wegen des Geschlechts des Dienstnehmers oder wegen eines im § 134a Abs. 2 genannten Grundes oder wegen der offenbar nicht unberechtigten Geltendmachung von Ansprüchen nach diesem Gesetz durch Zeitablauf beendigt worden, kann auf die Feststellung des Bestehens eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses geklagt werden.
(7b) Lässt der Dienstnehmer in den Fällen der Abs. 7 und 7a die Beendigung gegen sich gelten, hat er Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens und auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.
(8) Bei einer sexuellen Belästigung nach § 134d oder einer Belästigung nach § 134e hat der Dienstnehmer gegenüber dem Belästiger und im Fall der §§ 134d Abs. 1 Z 2 oder 134e Abs. 1 Z 2 auch gegenüber dem Dienstgeber Anspruch auf Ersatz des erlittenen Schadens. Soweit der Nachteil nicht nur in einer Vermögenseinbuße besteht, hat der Dienstnehmer zum Ausgleich der erlittenen persönlichen Beeinträchtigung Anspruch auf angemessene Entschädigung, mindestens jedoch auf 1.000 Euro.
(9) Insoweit sich im Streitfall die betroffene Person auf einen Diskriminierungstatbestand gemäß den §§ 134a, 134d oder 134e beruft, hat sie diesen glaubhaft zu machen. Dem Beklagten obliegt es bei Berufung auf § 134a zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass ein anderes vom Beklagten glaubhaft gemachtes Motiv für die unterschiedliche Behandlung ausschlaggebend war oder das andere Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung für die auszuübende Tätigkeit ist oder ein Rechtfertigungsgrund im Sinn der §§ 134b Abs. 2 oder 3 oder 134c vorliegt. Bei einer Berufung auf die §§ 134d oder 134e obliegt es dem Beklagten zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass die vom Beklagten glaubhaft gemachten Tatsachen der Wahrheit entsprechen.
(10) Bei der Bemessung der Höhe der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung ist das Vorliegen einer Mehrfachdiskriminierung zu berücksichtigen.
|
| |||||||||
|
|
(2) Erhält ein Dienstnehmer wegen einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebots des § 134a Abs. 1 Z 2 oder Abs. 2 Z 2 durch den Dienstgeber für gleiche Arbeit oder für eine Arbeit, die als gleichwertig anerkannt wird, ein geringeres Entgelt als ein Dienstnehmer des anderen Geschlechtes oder als ein Dienstnehmer, bei dem eine Diskriminierung wegen eines im § 134a Abs. 2 genannten Grundes nicht erfolgt, so hat dieser gegenüber dem Dienstgeber Anspruch auf Bezahlung der Differenz und eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.
(3) Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes des § 134a Abs. 1 Z 3 oder Abs. 2 Z 3 hat der Dienstnehmer Anspruch auf Gewährung der betreffenden Sozialleistung oder Ersatz des Vermögensschadens und auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.
(4) Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes des § 134a Abs. 1 Z 4 oder Abs. 2 Z 4 hat der Dienstnehmer Anspruch auf Einbeziehung in die entsprechenden betrieblichen Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen oder auf Ersatz des Vermögensschadens und auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.
(5) Ist ein Dienstnehmer wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes des § 134a Abs. 1 Z 5 oder Abs. 2 Z 5 nicht beruflich aufgestiegen, so ist der Dienstgeber diesem gegenüber zum Ersatz des Vermögensschadens und zu einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung verpflichtet. Der Ersatzanspruch beträgt,
|
| |||||||||
|
|
(6) Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes des § 134a Abs. 1 Z 6 oder Abs. 2 Z 6 hat der Dienstnehmer Anspruch auf Gewährung der gleichen Arbeitsbedingungen wie ein Dienstnehmer des anderen Geschlechtes oder wie ein Dienstnehmer, bei dem eine Diskriminierung wegen eines im § 134a Abs. 2 genannten Grundes nicht erfolgt, oder auf Ersatz des Vermögensschadens und auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.
(7) Ist das Arbeitsverhältnis vom Dienstgeber wegen des Geschlechts des Dienstnehmers oder wegen eines im § 134a Abs. 2 genannten Grundes oder wegen der offenbar nicht unberechtigten Geltendmachung von Ansprüchen nach diesem Gesetz gekündigt oder vorzeitig beendigt worden oder ist das Probearbeitsverhältnis wegen eines solchen Grundes aufgelöst worden (§ 134a Abs. 1 Z 7 oder Abs. 2 Z 7), so kann die Kündigung, Entlassung oder die Auflösung des Probearbeitsverhältnisses bei Gericht angefochten werden.
(7a) Ist ein zunächst befristet abgeschlossenes, auf die Umwandlung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis gerichtetes Arbeitsverhältnis wegen des Geschlechts des Dienstnehmers oder wegen eines im § 134a Abs. 2 genannten Grundes oder wegen der offenbar nicht unberechtigten Geltendmachung von Ansprüchen nach diesem Gesetz durch Zeitablauf beendigt worden, kann auf die Feststellung des Bestehens eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses geklagt werden.
(7b) Lässt der Dienstnehmer in den Fällen der Abs. 7 und 7a die Beendigung gegen sich gelten, hat er Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens und auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.
(8) Bei einer sexuellen Belästigung nach § 134d oder einer Belästigung nach § 134e hat der Dienstnehmer gegenüber dem Belästiger und im Fall der §§ 134d Abs. 1 Z 2 oder 134e Abs. 1 Z 2 auch gegenüber dem Dienstgeber Anspruch auf Ersatz des erlittenen Schadens. Soweit der Nachteil nicht nur in einer Vermögenseinbuße besteht, hat der Dienstnehmer zum Ausgleich der erlittenen persönlichen Beeinträchtigung Anspruch auf angemessene Entschädigung, mindestens jedoch auf 1.000 Euro.
(9) Insoweit sich im Streitfall die betroffene Person auf einen Diskriminierungstatbestand gemäß den §§ 134a, 134d oder 134e beruft, hat sie diesen glaubhaft zu machen. Dem Beklagten obliegt es bei Berufung auf § 134a zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass ein anderes vom Beklagten glaubhaft gemachtes Motiv für die unterschiedliche Behandlung ausschlaggebend war oder das andere Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung für die auszuübende Tätigkeit ist oder ein Rechtfertigungsgrund im Sinn der §§ 134b Abs. 2 oder 3 oder 134c vorliegt. Bei einer Berufung auf die §§ 134d oder 134e obliegt es dem Beklagten zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass die vom Beklagten glaubhaft gemachten Tatsachen der Wahrheit entsprechen.
(10) Bei der Bemessung der Höhe der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung ist das Vorliegen einer Mehrfachdiskriminierung zu berücksichtigen.