§ 134i LArbO 1995 (weggefallen)

Salzburger Landarbeitsordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
(1) Ist das Arbeitsverhältnis wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes des § 134a Abs. 1 Z 1 oder Abs§ 134i LArbO 1995 seit 31.12.2021 weggefallen. 2 Z 1 nicht begründet worden, so ist der Dienstgeber gegenüber dem Stellenwerber zum Ersatz des Vermögensschadens und zu einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung verpflichtet. Der Ersatzanspruch beträgt

1.

mindestens zwei Monatsentgelte, wenn der Stellenwerber bei diskriminierungsfreier Auswahl die Stelle erhalten hätte, oder

2.

bis 500 Euro, wenn der Dienstgeber nachweisen kann, dass der einem Stellenwerber durch die Diskriminierung entstandene Schaden nur darin besteht, dass die Berücksichtigung seiner Bewerbung verweigert wurde.

(2) Erhält ein Dienstnehmer wegen einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebots des § 134a Abs. 1 Z 2 oder Abs. 2 Z 2 durch den Dienstgeber für gleiche Arbeit oder für eine Arbeit, die als gleichwertig anerkannt wird, ein geringeres Entgelt als ein Dienstnehmer des anderen Geschlechtes oder als ein Dienstnehmer, bei dem eine Diskriminierung wegen eines im § 134a Abs. 2 genannten Grundes nicht erfolgt, so hat dieser gegenüber dem Dienstgeber Anspruch auf Bezahlung der Differenz und eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.

(3) Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes des § 134a Abs. 1 Z 3 oder Abs. 2 Z 3 hat der Dienstnehmer Anspruch auf Gewährung der betreffenden Sozialleistung oder Ersatz des Vermögensschadens und auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.

(4) Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes des § 134a Abs. 1 Z 4 oder Abs. 2 Z 4 hat der Dienstnehmer Anspruch auf Einbeziehung in die entsprechenden betrieblichen Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen oder auf Ersatz des Vermögensschadens und auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.

(5) Ist ein Dienstnehmer wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes des § 134a Abs. 1 Z 5 oder Abs. 2 Z 5 nicht beruflich aufgestiegen, so ist der Dienstgeber diesem gegenüber zum Ersatz des Vermögensschadens und zu einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung verpflichtet. Der Ersatzanspruch beträgt,

1.

die Entgeltdifferenz für mindestens drei Monate, wenn der Dienstnehmer bei diskriminierungsfreier Auswahl beruflich aufgestiegen wäre, oder

2.

bis 500 Euro, wenn der Dienstgeber nachweisen kann, dass der dem Dienstnehmer durch die Diskriminierung entstandene Schaden nur darin besteht, dass die Berücksichtigung seiner Bewerbung verweigert wurde.

(6) Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes des § 134a Abs. 1 Z 6 oder Abs. 2 Z 6 hat der Dienstnehmer Anspruch auf Gewährung der gleichen Arbeitsbedingungen wie ein Dienstnehmer des anderen Geschlechtes oder wie ein Dienstnehmer, bei dem eine Diskriminierung wegen eines im § 134a Abs. 2 genannten Grundes nicht erfolgt, oder auf Ersatz des Vermögensschadens und auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.

(7) Ist das Arbeitsverhältnis vom Dienstgeber wegen des Geschlechts des Dienstnehmers oder wegen eines im § 134a Abs. 2 genannten Grundes oder wegen der offenbar nicht unberechtigten Geltendmachung von Ansprüchen nach diesem Gesetz gekündigt oder vorzeitig beendigt worden oder ist das Probearbeitsverhältnis wegen eines solchen Grundes aufgelöst worden (§ 134a Abs. 1 Z 7 oder Abs. 2 Z 7), so kann die Kündigung, Entlassung oder die Auflösung des Probearbeitsverhältnisses bei Gericht angefochten werden.

(7a) Ist ein zunächst befristet abgeschlossenes, auf die Umwandlung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis gerichtetes Arbeitsverhältnis wegen des Geschlechts des Dienstnehmers oder wegen eines im § 134a Abs. 2 genannten Grundes oder wegen der offenbar nicht unberechtigten Geltendmachung von Ansprüchen nach diesem Gesetz durch Zeitablauf beendigt worden, kann auf die Feststellung des Bestehens eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses geklagt werden.

(7b) Lässt der Dienstnehmer in den Fällen der Abs. 7 und 7a die Beendigung gegen sich gelten, hat er Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens und auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.

(8) Bei einer sexuellen Belästigung nach § 134d oder einer Belästigung nach § 134e hat der Dienstnehmer gegenüber dem Belästiger und im Fall der §§ 134d Abs. 1 Z 2 oder 134e Abs. 1 Z 2 auch gegenüber dem Dienstgeber Anspruch auf Ersatz des erlittenen Schadens. Soweit der Nachteil nicht nur in einer Vermögenseinbuße besteht, hat der Dienstnehmer zum Ausgleich der erlittenen persönlichen Beeinträchtigung Anspruch auf angemessene Entschädigung, mindestens jedoch auf 1.000 Euro.

(9) Insoweit sich im Streitfall die betroffene Person auf einen Diskriminierungstatbestand gemäß den §§ 134a, 134d oder 134e beruft, hat sie diesen glaubhaft zu machen. Dem Beklagten obliegt es bei Berufung auf § 134a zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass ein anderes vom Beklagten glaubhaft gemachtes Motiv für die unterschiedliche Behandlung ausschlaggebend war oder das andere Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung für die auszuübende Tätigkeit ist oder ein Rechtfertigungsgrund im Sinn der §§ 134b Abs. 2 oder 3 oder 134c vorliegt. Bei einer Berufung auf die §§ 134d oder 134e obliegt es dem Beklagten zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass die vom Beklagten glaubhaft gemachten Tatsachen der Wahrheit entsprechen.

(10) Bei der Bemessung der Höhe der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung ist das Vorliegen einer Mehrfachdiskriminierung zu berücksichtigen.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.12.2013 bis 31.12.2021
(1) Ist das Arbeitsverhältnis wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes des § 134a Abs. 1 Z 1 oder Abs§ 134i LArbO 1995 seit 31.12.2021 weggefallen. 2 Z 1 nicht begründet worden, so ist der Dienstgeber gegenüber dem Stellenwerber zum Ersatz des Vermögensschadens und zu einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung verpflichtet. Der Ersatzanspruch beträgt

1.

mindestens zwei Monatsentgelte, wenn der Stellenwerber bei diskriminierungsfreier Auswahl die Stelle erhalten hätte, oder

2.

bis 500 Euro, wenn der Dienstgeber nachweisen kann, dass der einem Stellenwerber durch die Diskriminierung entstandene Schaden nur darin besteht, dass die Berücksichtigung seiner Bewerbung verweigert wurde.

(2) Erhält ein Dienstnehmer wegen einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebots des § 134a Abs. 1 Z 2 oder Abs. 2 Z 2 durch den Dienstgeber für gleiche Arbeit oder für eine Arbeit, die als gleichwertig anerkannt wird, ein geringeres Entgelt als ein Dienstnehmer des anderen Geschlechtes oder als ein Dienstnehmer, bei dem eine Diskriminierung wegen eines im § 134a Abs. 2 genannten Grundes nicht erfolgt, so hat dieser gegenüber dem Dienstgeber Anspruch auf Bezahlung der Differenz und eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.

(3) Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes des § 134a Abs. 1 Z 3 oder Abs. 2 Z 3 hat der Dienstnehmer Anspruch auf Gewährung der betreffenden Sozialleistung oder Ersatz des Vermögensschadens und auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.

(4) Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes des § 134a Abs. 1 Z 4 oder Abs. 2 Z 4 hat der Dienstnehmer Anspruch auf Einbeziehung in die entsprechenden betrieblichen Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen oder auf Ersatz des Vermögensschadens und auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.

(5) Ist ein Dienstnehmer wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes des § 134a Abs. 1 Z 5 oder Abs. 2 Z 5 nicht beruflich aufgestiegen, so ist der Dienstgeber diesem gegenüber zum Ersatz des Vermögensschadens und zu einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung verpflichtet. Der Ersatzanspruch beträgt,

1.

die Entgeltdifferenz für mindestens drei Monate, wenn der Dienstnehmer bei diskriminierungsfreier Auswahl beruflich aufgestiegen wäre, oder

2.

bis 500 Euro, wenn der Dienstgeber nachweisen kann, dass der dem Dienstnehmer durch die Diskriminierung entstandene Schaden nur darin besteht, dass die Berücksichtigung seiner Bewerbung verweigert wurde.

(6) Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes des § 134a Abs. 1 Z 6 oder Abs. 2 Z 6 hat der Dienstnehmer Anspruch auf Gewährung der gleichen Arbeitsbedingungen wie ein Dienstnehmer des anderen Geschlechtes oder wie ein Dienstnehmer, bei dem eine Diskriminierung wegen eines im § 134a Abs. 2 genannten Grundes nicht erfolgt, oder auf Ersatz des Vermögensschadens und auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.

(7) Ist das Arbeitsverhältnis vom Dienstgeber wegen des Geschlechts des Dienstnehmers oder wegen eines im § 134a Abs. 2 genannten Grundes oder wegen der offenbar nicht unberechtigten Geltendmachung von Ansprüchen nach diesem Gesetz gekündigt oder vorzeitig beendigt worden oder ist das Probearbeitsverhältnis wegen eines solchen Grundes aufgelöst worden (§ 134a Abs. 1 Z 7 oder Abs. 2 Z 7), so kann die Kündigung, Entlassung oder die Auflösung des Probearbeitsverhältnisses bei Gericht angefochten werden.

(7a) Ist ein zunächst befristet abgeschlossenes, auf die Umwandlung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis gerichtetes Arbeitsverhältnis wegen des Geschlechts des Dienstnehmers oder wegen eines im § 134a Abs. 2 genannten Grundes oder wegen der offenbar nicht unberechtigten Geltendmachung von Ansprüchen nach diesem Gesetz durch Zeitablauf beendigt worden, kann auf die Feststellung des Bestehens eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses geklagt werden.

(7b) Lässt der Dienstnehmer in den Fällen der Abs. 7 und 7a die Beendigung gegen sich gelten, hat er Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens und auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.

(8) Bei einer sexuellen Belästigung nach § 134d oder einer Belästigung nach § 134e hat der Dienstnehmer gegenüber dem Belästiger und im Fall der §§ 134d Abs. 1 Z 2 oder 134e Abs. 1 Z 2 auch gegenüber dem Dienstgeber Anspruch auf Ersatz des erlittenen Schadens. Soweit der Nachteil nicht nur in einer Vermögenseinbuße besteht, hat der Dienstnehmer zum Ausgleich der erlittenen persönlichen Beeinträchtigung Anspruch auf angemessene Entschädigung, mindestens jedoch auf 1.000 Euro.

(9) Insoweit sich im Streitfall die betroffene Person auf einen Diskriminierungstatbestand gemäß den §§ 134a, 134d oder 134e beruft, hat sie diesen glaubhaft zu machen. Dem Beklagten obliegt es bei Berufung auf § 134a zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass ein anderes vom Beklagten glaubhaft gemachtes Motiv für die unterschiedliche Behandlung ausschlaggebend war oder das andere Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung für die auszuübende Tätigkeit ist oder ein Rechtfertigungsgrund im Sinn der §§ 134b Abs. 2 oder 3 oder 134c vorliegt. Bei einer Berufung auf die §§ 134d oder 134e obliegt es dem Beklagten zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass die vom Beklagten glaubhaft gemachten Tatsachen der Wahrheit entsprechen.

(10) Bei der Bemessung der Höhe der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung ist das Vorliegen einer Mehrfachdiskriminierung zu berücksichtigen.

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