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Gericht, allgemein
(1) Für die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen gemäß den §§ 134i Abs 1 bis 8 und 134j, soweit diese nicht auch auf eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes aus dem Grund einer Behinderung gestützt werden, gelten folgende Fristen:
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(2) Die Einleitung eines Verfahrens gemäß § 261 Abs 1 lit b bewirkt die Unterbrechung der Fristen für die gerichtliche Geltendmachung§ 134k LArbO 1995 seit 31.12.2021 weggefallen. Die Zustellung der Mitteilung der Gleichbehandlungskommission gemäß § 261 Abs 6 an den Betroffenen beendet die Unterbrechung. Dem Betroffenen steht zur Erhebung der Klage zumindest noch eine Frist von drei Monaten, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Zustellung der Mitteilung offen. In den Fällen des Abs 1 Z 3 und 3a steht nur die darin festgesetzte Frist offen.
Gericht, allgemein
(1) Für die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen gemäß den §§ 134i Abs 1 bis 8 und 134j, soweit diese nicht auch auf eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes aus dem Grund einer Behinderung gestützt werden, gelten folgende Fristen:
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(2) Die Einleitung eines Verfahrens gemäß § 261 Abs 1 lit b bewirkt die Unterbrechung der Fristen für die gerichtliche Geltendmachung§ 134k LArbO 1995 seit 31.12.2021 weggefallen. Die Zustellung der Mitteilung der Gleichbehandlungskommission gemäß § 261 Abs 6 an den Betroffenen beendet die Unterbrechung. Dem Betroffenen steht zur Erhebung der Klage zumindest noch eine Frist von drei Monaten, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Zustellung der Mitteilung offen. In den Fällen des Abs 1 Z 3 und 3a steht nur die darin festgesetzte Frist offen.