§ 134k LArbO 1995 (weggefallen)

Salzburger Landarbeitsordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen vor

Gericht, allgemein

§ 134k

(1) Für die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen gemäß den §§ 134i Abs 1 bis 8 und 134j, soweit diese nicht auch auf eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes aus dem Grund einer Behinderung gestützt werden, gelten folgende Fristen:

1.

Ansprüche nach § 134i Abs 1 sind binnen sechs Monaten gerichtlich geltend zu machen. Die Frist zur Geltendmachung der Ansprüche beginnt mit der Ablehnung der Bewerbung.

2.

Ansprüche nach § 134i Abs 5 sind binnen sechs Monaten gerichtlich geltend zu machen. Die Frist zur Geltendmachung der Ansprüche beginnt mit der Ablehnung der Beförderung.

3.

Eine Kündigung oder Entlassung oder eine Auflösung eines Probearbeitsverhältnisses gemäß § 134i Abs 7 ist binnen 14 Tagen ab ihrem Zugang bei Gericht anzufechten.

3a.

Eine Klage auf Feststellung des unbefristeten Bestehens des Arbeitsverhältnisses (§ 134i Abs 7a) ist binnen 14 Tagen ab Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Zeitablauf bei Gericht einzubringen.

3b.

Ansprüche nach § 134i Abs 7b sind binnen sechs Monaten ab Zugang der Kündigung, Entlassung oder Auflösung des Probearbeitsverhältnisses oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Zeitablauf gerichtlich geltend zu machen.

4.

Ansprüche nach § 134i Abs 8 sind binnen eines Jahres gerichtlich geltend zu machen.

5.

Für Ansprüche nach § 134i Abs 2, 3, 4 und 6 gilt die dreijährige Verjährungsfrist des § 1486 ABGB, soweit für diese Ansprüche in Kollektivverträgen, die nach dem 1. Juli 2004 abgeschlossen wurden bzw werden, nicht anderes bestimmt wird.

(2) Die Einleitung eines Verfahrens gemäß § 261 Abs 1 lit b bewirkt die Unterbrechung der Fristen für die gerichtliche Geltendmachung§ 134k LArbO 1995 seit 31.12.2021 weggefallen. Die Zustellung der Mitteilung der Gleichbehandlungskommission gemäß § 261 Abs 6 an den Betroffenen beendet die Unterbrechung. Dem Betroffenen steht zur Erhebung der Klage zumindest noch eine Frist von drei Monaten, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Zustellung der Mitteilung offen. In den Fällen des Abs 1 Z 3 und 3a steht nur die darin festgesetzte Frist offen.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.05.2009 bis 31.12.2021
Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen vor

Gericht, allgemein

§ 134k

(1) Für die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen gemäß den §§ 134i Abs 1 bis 8 und 134j, soweit diese nicht auch auf eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes aus dem Grund einer Behinderung gestützt werden, gelten folgende Fristen:

1.

Ansprüche nach § 134i Abs 1 sind binnen sechs Monaten gerichtlich geltend zu machen. Die Frist zur Geltendmachung der Ansprüche beginnt mit der Ablehnung der Bewerbung.

2.

Ansprüche nach § 134i Abs 5 sind binnen sechs Monaten gerichtlich geltend zu machen. Die Frist zur Geltendmachung der Ansprüche beginnt mit der Ablehnung der Beförderung.

3.

Eine Kündigung oder Entlassung oder eine Auflösung eines Probearbeitsverhältnisses gemäß § 134i Abs 7 ist binnen 14 Tagen ab ihrem Zugang bei Gericht anzufechten.

3a.

Eine Klage auf Feststellung des unbefristeten Bestehens des Arbeitsverhältnisses (§ 134i Abs 7a) ist binnen 14 Tagen ab Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Zeitablauf bei Gericht einzubringen.

3b.

Ansprüche nach § 134i Abs 7b sind binnen sechs Monaten ab Zugang der Kündigung, Entlassung oder Auflösung des Probearbeitsverhältnisses oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Zeitablauf gerichtlich geltend zu machen.

4.

Ansprüche nach § 134i Abs 8 sind binnen eines Jahres gerichtlich geltend zu machen.

5.

Für Ansprüche nach § 134i Abs 2, 3, 4 und 6 gilt die dreijährige Verjährungsfrist des § 1486 ABGB, soweit für diese Ansprüche in Kollektivverträgen, die nach dem 1. Juli 2004 abgeschlossen wurden bzw werden, nicht anderes bestimmt wird.

(2) Die Einleitung eines Verfahrens gemäß § 261 Abs 1 lit b bewirkt die Unterbrechung der Fristen für die gerichtliche Geltendmachung§ 134k LArbO 1995 seit 31.12.2021 weggefallen. Die Zustellung der Mitteilung der Gleichbehandlungskommission gemäß § 261 Abs 6 an den Betroffenen beendet die Unterbrechung. Dem Betroffenen steht zur Erhebung der Klage zumindest noch eine Frist von drei Monaten, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Zustellung der Mitteilung offen. In den Fällen des Abs 1 Z 3 und 3a steht nur die darin festgesetzte Frist offen.

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