§ 134l LArbO 1995 (weggefallen)

Salzburger Landarbeitsordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
Fristen bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes

wegen Behinderung

§ 134l

(1) Ansprüche gemäß den §§ 134i Abs 1 bis 8 und 134j, die auch auf eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes aus dem Grund einer Behinderung gestützt werden, können nur gerichtlich geltend gemacht werden, wenn zuvor in der Sache ein Schlichtungsverfahren gemäß § 261 Abs 1 lit c durchgeführt und nicht innerhalb von drei Monaten oder im Fall einer Kündigung oder Entlassung nicht innerhalb eines Monats ab dessen Einleitung eine gütliche Einigung erzielt werden konnte§ 134l LArbO 1995 seit 31.12.2021 weggefallen. Die klagende Partei hat der Klage eine Bestätigung der Gleichbehandlungskommission gemäß § 261 Abs 7 anzuschließen.

(2) Hinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen gemäß Abs 1 gilt § 134k Abs 1 mit der Maßgabe, dass

1.

Ansprüche nach § 134i Abs 8 binnen sechs Monaten geltend zu machen sind und

2.

für Ansprüche nach § 134i Abs 2, 3, 4 und 6 in jedem Fall die dreijährige Verjährungsfrist des § 1486 ABGB gilt.

(3) Die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens gemäß § 261 Abs 1 lit c bewirkt die Unterbrechung der Fristen für die gerichtliche Geltendmachung. Die Zustellung der Bestätigung der Gleichbehandlungskommission gemäß § 261 Abs 7 an den Betroffenen beendet die Unterbrechung. Dem Betroffenen steht zur Erhebung der Klage zumindest noch eine Frist von drei Monaten, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Zustellung der Bestätigung offen. In den Fällen des § 134k Abs 1 Z 3 und 3a steht nur die darin festgesetzte Frist offen.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.05.2009 bis 31.12.2021
Fristen bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes

wegen Behinderung

§ 134l

(1) Ansprüche gemäß den §§ 134i Abs 1 bis 8 und 134j, die auch auf eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes aus dem Grund einer Behinderung gestützt werden, können nur gerichtlich geltend gemacht werden, wenn zuvor in der Sache ein Schlichtungsverfahren gemäß § 261 Abs 1 lit c durchgeführt und nicht innerhalb von drei Monaten oder im Fall einer Kündigung oder Entlassung nicht innerhalb eines Monats ab dessen Einleitung eine gütliche Einigung erzielt werden konnte§ 134l LArbO 1995 seit 31.12.2021 weggefallen. Die klagende Partei hat der Klage eine Bestätigung der Gleichbehandlungskommission gemäß § 261 Abs 7 anzuschließen.

(2) Hinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen gemäß Abs 1 gilt § 134k Abs 1 mit der Maßgabe, dass

1.

Ansprüche nach § 134i Abs 8 binnen sechs Monaten geltend zu machen sind und

2.

für Ansprüche nach § 134i Abs 2, 3, 4 und 6 in jedem Fall die dreijährige Verjährungsfrist des § 1486 ABGB gilt.

(3) Die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens gemäß § 261 Abs 1 lit c bewirkt die Unterbrechung der Fristen für die gerichtliche Geltendmachung. Die Zustellung der Bestätigung der Gleichbehandlungskommission gemäß § 261 Abs 7 an den Betroffenen beendet die Unterbrechung. Dem Betroffenen steht zur Erhebung der Klage zumindest noch eine Frist von drei Monaten, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Zustellung der Bestätigung offen. In den Fällen des § 134k Abs 1 Z 3 und 3a steht nur die darin festgesetzte Frist offen.

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