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Arbeitsaufsicht
Allgemeines
(1) Zur Wahrnehmung des gesetzlichen Schutzes der Arbeiter, Angestellten und Lehrlinge wird beim Amt der Landesregierung eine Land- und Forstwirtschaftsinspektion eingerichtet.
(2) Voraussetzung für die Anstellung als Organ der Land- und Forstwirtschaftsinspektion sind der Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft, Unbescholtenheit, entsprechende Kenntnisse und praktische Erfahrungen auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet. Kriegsbeschädigte und Personen, auf die die Bestimmungen des Opferfürsorgegesetzes Anwendung finden, sind bei der Einstellung zu bevorzugen.
(3) Insoweit Vorschriften dieses Gesetzes auch auf Betriebe der Land- und Forstwirtschaft Anwendung finden, in denen nur familieneigene Arbeitskräfte beschäftigt werden, obliegt der Land- und Forstwirtschaftsinspektion die Überwachung der Einhaltung dieser Bestimmungen auch in diesen Betrieben.
Arbeitsaufsicht
Allgemeines
(1) Zur Wahrnehmung des gesetzlichen Schutzes der Arbeiter, Angestellten und Lehrlinge wird beim Amt der Landesregierung eine Land- und Forstwirtschaftsinspektion eingerichtet.
(2) Voraussetzung für die Anstellung als Organ der Land- und Forstwirtschaftsinspektion sind der Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft, Unbescholtenheit, entsprechende Kenntnisse und praktische Erfahrungen auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet. Kriegsbeschädigte und Personen, auf die die Bestimmungen des Opferfürsorgegesetzes Anwendung finden, sind bei der Einstellung zu bevorzugen.
(3) Insoweit Vorschriften dieses Gesetzes auch auf Betriebe der Land- und Forstwirtschaft Anwendung finden, in denen nur familieneigene Arbeitskräfte beschäftigt werden, obliegt der Land- und Forstwirtschaftsinspektion die Überwachung der Einhaltung dieser Bestimmungen auch in diesen Betrieben.