§ 146 LArbO 1995 (weggefallen)

Salzburger Landarbeitsordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
Informationspflicht der Träger der Unfallversicherung

und der Krankenkassen

§ 146§ 146 LArbO 1995

Der Träger der Unfallversicherung hat die Land- und Forstwirtschaftsinspektion von größeren Unfällen unverzüglich zu benachrichtigen und ihr Einsicht in die Anzeigen, Krankengeschichten und andere Unterlagen zu gewähren seit 31.12.2021 weggefallen. Die Krankenkassen haben die Land- und Forstwirtschaftsinspektion von den Ergebnissen und Untersuchungen, die sie über Berufserkrankungen anstellen, soweit sie sich auf land- oder forstwirtschaftliche Betriebe beziehen, zu verständigen.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 15.03.1996 bis 31.12.2021
Informationspflicht der Träger der Unfallversicherung

und der Krankenkassen

§ 146§ 146 LArbO 1995

Der Träger der Unfallversicherung hat die Land- und Forstwirtschaftsinspektion von größeren Unfällen unverzüglich zu benachrichtigen und ihr Einsicht in die Anzeigen, Krankengeschichten und andere Unterlagen zu gewähren seit 31.12.2021 weggefallen. Die Krankenkassen haben die Land- und Forstwirtschaftsinspektion von den Ergebnissen und Untersuchungen, die sie über Berufserkrankungen anstellen, soweit sie sich auf land- oder forstwirtschaftliche Betriebe beziehen, zu verständigen.

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