§ 147 LArbO 1995 (weggefallen)

Salzburger Landarbeitsordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
Verschwiegenheitspflicht der Organe

der Sozialversicherungen

§ 147§ 147 LArbO 1995

Die Organe von Trägern der Sozialversicherung, die an Betriebsbesichtigungen (§ 145 Abs 3 und 4) teilnehmen, unterliegen der der Land- und Forstwirtschaftsinspektion auferlegten Verschwiegenheitspflicht (§ 142 Abs 1) seit 31.12.2021 weggefallen. Die Strafbestimmungen gelten sinngemäß.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 15.03.1996 bis 31.12.2021
Verschwiegenheitspflicht der Organe

der Sozialversicherungen

§ 147§ 147 LArbO 1995

Die Organe von Trägern der Sozialversicherung, die an Betriebsbesichtigungen (§ 145 Abs 3 und 4) teilnehmen, unterliegen der der Land- und Forstwirtschaftsinspektion auferlegten Verschwiegenheitspflicht (§ 142 Abs 1) seit 31.12.2021 weggefallen. Die Strafbestimmungen gelten sinngemäß.

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