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(2) Die ersten drei Monate der Lehrzeit gelten in jedem Lehrbetrieb als Probezeit, während der das Lehrverhältnis vom Lehrberechtigten und vom Lehrling (im Fall seiner Minderjährigkeit von seinem gesetzlichen Vertreter oder Vormund) ohne Angabe von Gründen jederzeit gelöst werden kann; nach Ablauf der Probezeit ist das Lehrverhältnis von der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle in die Lehrlingsstammrolle einzutragen. Der Lehrberechtigte hat die Beendigung der Lehre während oder nach Ablauf der Probezeit der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle anzuzeigen. Für die Berechnung der Dauer der Lehrzeit (Abs 1) gilt die Probezeit nur dann als Lehrzeit, wenn das Lehrverhältnis in die Lehrlingsstammrolle eingetragen wurde.
(3) Inwieweit der erfolgreiche Besuch von land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen auf die Dauer der Lehrzeit angerechnet wird, bestimmt die Salzburger Land- und Forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1991.
(4) Nach ordnungsgemäßer Beendigung der Lehrzeit ist dem Lehrling vom Lehrberechtigten ein Zeugnis auszustellen. Dieses Zeugnis hat den Lehrbetrieb zu bezeichnen, den Namen des Lehrberechtigten, den Namen, das Geburtsdatum und den Wohnort des Lehrlings sowie Angaben über den Beginn und die Dauer des Lehrverhältnisses zu enthalten.
(2) Die ersten drei Monate der Lehrzeit gelten in jedem Lehrbetrieb als Probezeit, während der das Lehrverhältnis vom Lehrberechtigten und vom Lehrling (im Fall seiner Minderjährigkeit von seinem gesetzlichen Vertreter oder Vormund) ohne Angabe von Gründen jederzeit gelöst werden kann; nach Ablauf der Probezeit ist das Lehrverhältnis von der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle in die Lehrlingsstammrolle einzutragen. Der Lehrberechtigte hat die Beendigung der Lehre während oder nach Ablauf der Probezeit der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle anzuzeigen. Für die Berechnung der Dauer der Lehrzeit (Abs 1) gilt die Probezeit nur dann als Lehrzeit, wenn das Lehrverhältnis in die Lehrlingsstammrolle eingetragen wurde.
(3) Inwieweit der erfolgreiche Besuch von land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen auf die Dauer der Lehrzeit angerechnet wird, bestimmt die Salzburger Land- und Forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1991.
(4) Nach ordnungsgemäßer Beendigung der Lehrzeit ist dem Lehrling vom Lehrberechtigten ein Zeugnis auszustellen. Dieses Zeugnis hat den Lehrbetrieb zu bezeichnen, den Namen des Lehrberechtigten, den Namen, das Geburtsdatum und den Wohnort des Lehrlings sowie Angaben über den Beginn und die Dauer des Lehrverhältnisses zu enthalten.