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(1) Das Lehrverhältnis kann vor Ablauf der Lehrzeit rechtswirksam nur aus wichtigen Gründen gelöst werden; solche sind insbesondere
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(2) Die vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses nach Abs 1 kann rechtswirksam nur schriftlich erfolgen seit 31.12.2021 weggefallen. Die Auflösung des Lehrverhältnisses bedarf der Zustimmung der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle. Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind. Vor der Entscheidung ist die Land- und Forstwirtschaftsinspektion anzuhören. Wird das Lehrverhältnis vom Lehrling aus den im Abs 1 Z 2 genannten Gründen aufgelöst, muß überdies die Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters vorliegen. Diese Bestimmungen gelten nicht für die Heimlehre (§ 148 Abs 4).
(1) Das Lehrverhältnis kann vor Ablauf der Lehrzeit rechtswirksam nur aus wichtigen Gründen gelöst werden; solche sind insbesondere
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(2) Die vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses nach Abs 1 kann rechtswirksam nur schriftlich erfolgen seit 31.12.2021 weggefallen. Die Auflösung des Lehrverhältnisses bedarf der Zustimmung der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle. Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind. Vor der Entscheidung ist die Land- und Forstwirtschaftsinspektion anzuhören. Wird das Lehrverhältnis vom Lehrling aus den im Abs 1 Z 2 genannten Gründen aufgelöst, muß überdies die Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters vorliegen. Diese Bestimmungen gelten nicht für die Heimlehre (§ 148 Abs 4).