§ 154 LArbO 1995 (weggefallen)

Salzburger Landarbeitsordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
Auflösung des Lehrverhältnisses

§ 154§ 154 LArbO 1995

(1) Das Lehrverhältnis kann vor Ablauf der Lehrzeit rechtswirksam nur aus wichtigen Gründen gelöst werden; solche sind insbesondere

1.

für den Lehrberechtigten:

a)

wenn der Lehrling sich eines Diebstahles, einer Veruntreuung oder einer sonstigen strafbaren Handlung schuldig gemacht hat, die ihn des Vertrauens des Lehrberechtigten unwürdig erscheinen läßt;

b)

wenn der Lehrling die Arbeit wiederholt unbefugt verlassen hat oder beharrlich seine Pflichten vernachlässigt;

c)

wenn der Lehrling unfähig wird, den Lehrberuf zu erlernen, und die Wiedererlangung dieser Fähigkeit innerhalb der vereinbarten Lehrzeit nicht zu erwarten ist;

d)

wenn der Lehrling durch mehr als drei Monate in Haft, ausgenommen Untersuchungshaft, gehalten wird;

2.

für den Lehrling oder seinen gesetzlichen Vertreter:

a)

wenn der Lehrberechtigte die Ausbildungspflicht nicht erfüllt;

b)

wenn der Lehrling nicht ohne Schaden für seine Gesundheit im Lehrverhältnis bleiben kann;

c)

wenn der Lehrberechtigte den Lehrling zu unsittlichen oder gesetzwidrigen Handlungen zu verleiten sucht, ihn mißhandelt, körperlich züchtigt oder erheblich wörtlich beleidigt oder es unterläßt, den Lehrling vor Mißhandlungen, körperlicher Züchtigung, erheblicher wörtlicher Beleidigung oder unsittlichen Handlungen durch Familienangehörige des Lehrberechtigten oder Dienstnehmer des Betriebes zu schützen;

d)

wenn der Lehrberechtigte wiederholt gegen die §§ 131, 132 oder 133 verstößt.

(2) Die vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses nach Abs 1 kann rechtswirksam nur schriftlich erfolgen seit 31.12.2021 weggefallen. Die Auflösung des Lehrverhältnisses bedarf der Zustimmung der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle. Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind. Vor der Entscheidung ist die Land- und Forstwirtschaftsinspektion anzuhören. Wird das Lehrverhältnis vom Lehrling aus den im Abs 1 Z 2 genannten Gründen aufgelöst, muß überdies die Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters vorliegen. Diese Bestimmungen gelten nicht für die Heimlehre (§ 148 Abs 4).

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 15.03.1996 bis 31.12.2021
Auflösung des Lehrverhältnisses

§ 154§ 154 LArbO 1995

(1) Das Lehrverhältnis kann vor Ablauf der Lehrzeit rechtswirksam nur aus wichtigen Gründen gelöst werden; solche sind insbesondere

1.

für den Lehrberechtigten:

a)

wenn der Lehrling sich eines Diebstahles, einer Veruntreuung oder einer sonstigen strafbaren Handlung schuldig gemacht hat, die ihn des Vertrauens des Lehrberechtigten unwürdig erscheinen läßt;

b)

wenn der Lehrling die Arbeit wiederholt unbefugt verlassen hat oder beharrlich seine Pflichten vernachlässigt;

c)

wenn der Lehrling unfähig wird, den Lehrberuf zu erlernen, und die Wiedererlangung dieser Fähigkeit innerhalb der vereinbarten Lehrzeit nicht zu erwarten ist;

d)

wenn der Lehrling durch mehr als drei Monate in Haft, ausgenommen Untersuchungshaft, gehalten wird;

2.

für den Lehrling oder seinen gesetzlichen Vertreter:

a)

wenn der Lehrberechtigte die Ausbildungspflicht nicht erfüllt;

b)

wenn der Lehrling nicht ohne Schaden für seine Gesundheit im Lehrverhältnis bleiben kann;

c)

wenn der Lehrberechtigte den Lehrling zu unsittlichen oder gesetzwidrigen Handlungen zu verleiten sucht, ihn mißhandelt, körperlich züchtigt oder erheblich wörtlich beleidigt oder es unterläßt, den Lehrling vor Mißhandlungen, körperlicher Züchtigung, erheblicher wörtlicher Beleidigung oder unsittlichen Handlungen durch Familienangehörige des Lehrberechtigten oder Dienstnehmer des Betriebes zu schützen;

d)

wenn der Lehrberechtigte wiederholt gegen die §§ 131, 132 oder 133 verstößt.

(2) Die vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses nach Abs 1 kann rechtswirksam nur schriftlich erfolgen seit 31.12.2021 weggefallen. Die Auflösung des Lehrverhältnisses bedarf der Zustimmung der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle. Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind. Vor der Entscheidung ist die Land- und Forstwirtschaftsinspektion anzuhören. Wird das Lehrverhältnis vom Lehrling aus den im Abs 1 Z 2 genannten Gründen aufgelöst, muß überdies die Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters vorliegen. Diese Bestimmungen gelten nicht für die Heimlehre (§ 148 Abs 4).

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