§ 155 LArbO 1995 (weggefallen)

Salzburger Landarbeitsordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
Einvernehmliche Lösung

§ 155§ 155 LArbO 1995

(1) Das Lehrverhältnis kann vor Ablauf der Lehrzeit einvernehmlich aufgelöst werden seit 31.12.2021 weggefallen.

(2) Die einvernehmliche Auflösung des Lehrverhältnisses nach Abs 1 kann rechtswirksam nur schriftlich erfolgen und bedarf überdies der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters des Lehrlings.

(3) Bei einvernehmlicher Auflösung des Lehrverhältnisses muß eine Amtsbestätigung eines Gerichts (§ 92 ASGG) oder der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer vorliegen, aus der hervorgeht, daß der Lehrling über die Bestimmungen betreffend die Endigung und die einvernehmliche Auflösung des Lehrverhältnisses belehrt worden ist.

(4) Die Abs 2 und 3 gelten nicht für die Heimlehre (§ 148 Abs 4).

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 15.03.1996 bis 31.12.2021
Einvernehmliche Lösung

§ 155§ 155 LArbO 1995

(1) Das Lehrverhältnis kann vor Ablauf der Lehrzeit einvernehmlich aufgelöst werden seit 31.12.2021 weggefallen.

(2) Die einvernehmliche Auflösung des Lehrverhältnisses nach Abs 1 kann rechtswirksam nur schriftlich erfolgen und bedarf überdies der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters des Lehrlings.

(3) Bei einvernehmlicher Auflösung des Lehrverhältnisses muß eine Amtsbestätigung eines Gerichts (§ 92 ASGG) oder der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer vorliegen, aus der hervorgeht, daß der Lehrling über die Bestimmungen betreffend die Endigung und die einvernehmliche Auflösung des Lehrverhältnisses belehrt worden ist.

(4) Die Abs 2 und 3 gelten nicht für die Heimlehre (§ 148 Abs 4).

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