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(2) Die außerordentliche Auflösung des Lehrverhältnisses durch den Lehrberechtigten ist nur dann wirksam, wenn
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(3) Die Mitteilung gemäß Abs 2 Z 2 hat den Namen des Lehrlings, seine Adresse, seinen Lehrberuf sowie den Beginn und das Ende der Lehrzeit zu enthalten. Die Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat die Landarbeiterkammer für Salzburg über die Mitteilung zu informieren.
(4) Auf das Mediationsverfahren ist das Zivilrechts-Mediations-Gesetz anzuwenden. Zweck der Mediation ist, die Problemlage für alle Beteiligten nachvollziehbar darzustellen und zu erörtern, ob und unter welchen Vorraussetzungen eine Fortsetzung des Lehrverhältnisses möglich ist. Die Kosten des Mediationsverfahrens hat der Lehrberechtigte zu tragen.
(5) Der Lehrberechtigte hat dem Lehrling eine in der Liste gemäß § 8 ZivMediatG eingetragene Person für die Durchführung des Mediationsverfahrens vorzuschlagen. Der Lehrling kann die genannte Person unverzüglich ablehnen. In diesem Fall hat der Lehrberechtigte zwei weitere in der Liste gemäß § 8 ZivMediatG eingetragene Personen vorzuschlagen, von denen der Lehrling unverzüglich eine Person auszuwählen hat. Wählt der Lehrling keine Person aus, gilt der Erstvorschlag als angenommen. Der Lehrberechtigte hat den Mediator spätestens am Ende des 10. oder des 22. Lehrmonats zu beauftragen. In die Mediation sind der Lehrberechtigte, der Lehrling, der gesetzliche Vertreter eines noch minderjährigen Lehrlings und auf Verlangen des Lehrlings auch eine Person seines Vertrauens einzubeziehen.
(6) Das Mediationsverfahren endet:
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(7) Der Lehrberechtigte hat im Fall der Auflösung des Lehrverhältnisses der Lehrlings- und Fachausbildungsstelle unverzüglich die Erklärung der außerordentlichen Auflösung mitzuteilen. Die Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice unverzüglich von der Erklärung der außerordentlichen Auflösung eines Lehrverhältnisses in Kenntnis zu setzen.
(2) Die außerordentliche Auflösung des Lehrverhältnisses durch den Lehrberechtigten ist nur dann wirksam, wenn
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(3) Die Mitteilung gemäß Abs 2 Z 2 hat den Namen des Lehrlings, seine Adresse, seinen Lehrberuf sowie den Beginn und das Ende der Lehrzeit zu enthalten. Die Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat die Landarbeiterkammer für Salzburg über die Mitteilung zu informieren.
(4) Auf das Mediationsverfahren ist das Zivilrechts-Mediations-Gesetz anzuwenden. Zweck der Mediation ist, die Problemlage für alle Beteiligten nachvollziehbar darzustellen und zu erörtern, ob und unter welchen Vorraussetzungen eine Fortsetzung des Lehrverhältnisses möglich ist. Die Kosten des Mediationsverfahrens hat der Lehrberechtigte zu tragen.
(5) Der Lehrberechtigte hat dem Lehrling eine in der Liste gemäß § 8 ZivMediatG eingetragene Person für die Durchführung des Mediationsverfahrens vorzuschlagen. Der Lehrling kann die genannte Person unverzüglich ablehnen. In diesem Fall hat der Lehrberechtigte zwei weitere in der Liste gemäß § 8 ZivMediatG eingetragene Personen vorzuschlagen, von denen der Lehrling unverzüglich eine Person auszuwählen hat. Wählt der Lehrling keine Person aus, gilt der Erstvorschlag als angenommen. Der Lehrberechtigte hat den Mediator spätestens am Ende des 10. oder des 22. Lehrmonats zu beauftragen. In die Mediation sind der Lehrberechtigte, der Lehrling, der gesetzliche Vertreter eines noch minderjährigen Lehrlings und auf Verlangen des Lehrlings auch eine Person seines Vertrauens einzubeziehen.
(6) Das Mediationsverfahren endet:
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(7) Der Lehrberechtigte hat im Fall der Auflösung des Lehrverhältnisses der Lehrlings- und Fachausbildungsstelle unverzüglich die Erklärung der außerordentlichen Auflösung mitzuteilen. Die Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice unverzüglich von der Erklärung der außerordentlichen Auflösung eines Lehrverhältnisses in Kenntnis zu setzen.