§ 156a LArbO 1995 (weggefallen)

Salzburger Landarbeitsordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
(1) Sowohl der Lehrberechtigte als auch der Lehrling können ein Lehrverhältnis zum Ablauf des letzten Tages des 12§ 156a LArbO 1995 seit 31.12.2021 weggefallen. Monats und bei Lehrberufen mit einer festgelegten Dauer der Lehrzeit von mindestens drei Jahren überdies zum Ablauf des letzten Tages des 24. Monats der Lehrzeit unter Einhaltung einer Frist von einem Monat einseitig außerordentlich auflösen. Diese außerordentliche Auflösung eines Lehrverhältnisses durch den Lehrberechtigten ist ausgeschlossen, wenn sie nicht durch Umstände, die in der Person des Lehrlings gelegen sind, gerechtfertigt ist, der Lehrling auf die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften besteht oder die Erfüllung der seinen Fähigkeiten angemessenen wesentlichen Ausbildungsziele einmahnt. Auf die außerordentliche Auflösung durch den Lehrberechtigten sind die §§ 29, 115, 119, 120f, 128a, 129f und 247 sowie die Bestimmungen über den besonderen Kündigungsschutz nach dem Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991 und dem Behinderteneinstellungsgesetz anzuwenden. Maßgeblich dafür ist der Zeitpunkt der Erklärung der Auflösung.

(2) Die außerordentliche Auflösung des Lehrverhältnisses durch den Lehrberechtigten ist nur dann wirksam, wenn

1.

es sich bei dem Lehrverhältnis nicht um ein Ausbildungsverhältnis gemäß § 12b LFBAO 1991 handelt,

2.

der Lehrberechtigte dem Lehrling, der zuständigen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle und gegebenenfalls dem Betriebsrat spätestens am Ende des 9. oder des 21. Lehrmonats die beabsichtigte außerordentliche Auflösung und die geplante Aufnahme eines Mediationsverfahrens mitgeteilt hat und

3.

vor der Erklärung der außerordentlichen Auflösung ein gemäß Abs 6 beendetes Mediationsverfahren durchgeführt worden ist. Diese Voraussetzung entfällt, wenn der Lehrling die Teilnahme am Mediationsverfahren schriftlich abgelehnt und die Ablehnung nicht innerhalb von 14 Tagen schriftlich widerrufen hat.

(3) Die Mitteilung gemäß Abs 2 Z 2 hat den Namen des Lehrlings, seine Adresse, seinen Lehrberuf sowie den Beginn und das Ende der Lehrzeit zu enthalten. Die Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat die Landarbeiterkammer für Salzburg über die Mitteilung zu informieren.

(4) Auf das Mediationsverfahren ist das Zivilrechts-Mediations-Gesetz anzuwenden. Zweck der Mediation ist, die Problemlage für alle Beteiligten nachvollziehbar darzustellen und zu erörtern, ob und unter welchen Vorraussetzungen eine Fortsetzung des Lehrverhältnisses möglich ist. Die Kosten des Mediationsverfahrens hat der Lehrberechtigte zu tragen.

(5) Der Lehrberechtigte hat dem Lehrling eine in der Liste gemäß § 8 ZivMediatG eingetragene Person für die Durchführung des Mediationsverfahrens vorzuschlagen. Der Lehrling kann die genannte Person unverzüglich ablehnen. In diesem Fall hat der Lehrberechtigte zwei weitere in der Liste gemäß § 8 ZivMediatG eingetragene Personen vorzuschlagen, von denen der Lehrling unverzüglich eine Person auszuwählen hat. Wählt der Lehrling keine Person aus, gilt der Erstvorschlag als angenommen. Der Lehrberechtigte hat den Mediator spätestens am Ende des 10. oder des 22. Lehrmonats zu beauftragen. In die Mediation sind der Lehrberechtigte, der Lehrling, der gesetzliche Vertreter eines noch minderjährigen Lehrlings und auf Verlangen des Lehrlings auch eine Person seines Vertrauens einzubeziehen.

(6) Das Mediationsverfahren endet:

1.

mit der Erklärung seiner Beendigung durch den Mediator;

2.

mit der Erklärung der Bereitschaft des Lehrberechtigten zur Fortsetzung des Lehrverhältnisses;

3.

mit der Erklärung des Lehrlings, nicht weiter auf die Fortsetzung des Lehrverhältnisses zu bestehen; oder

4.

mit Beginn des 5. Werktags vor Ablauf des 11. oder des 23. Lehrmonats, wenn zumindest ein Mediationsgespräch unter Beteiligung des Lehrberechtigten oder in dessen Vertretung einer mit der Ausbildung des Lehrlings betrauten Person stattgefunden hat.

(7) Der Lehrberechtigte hat im Fall der Auflösung des Lehrverhältnisses der Lehrlings- und Fachausbildungsstelle unverzüglich die Erklärung der außerordentlichen Auflösung mitzuteilen. Die Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice unverzüglich von der Erklärung der außerordentlichen Auflösung eines Lehrverhältnisses in Kenntnis zu setzen.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 21.07.2012 bis 31.12.2021
(1) Sowohl der Lehrberechtigte als auch der Lehrling können ein Lehrverhältnis zum Ablauf des letzten Tages des 12§ 156a LArbO 1995 seit 31.12.2021 weggefallen. Monats und bei Lehrberufen mit einer festgelegten Dauer der Lehrzeit von mindestens drei Jahren überdies zum Ablauf des letzten Tages des 24. Monats der Lehrzeit unter Einhaltung einer Frist von einem Monat einseitig außerordentlich auflösen. Diese außerordentliche Auflösung eines Lehrverhältnisses durch den Lehrberechtigten ist ausgeschlossen, wenn sie nicht durch Umstände, die in der Person des Lehrlings gelegen sind, gerechtfertigt ist, der Lehrling auf die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften besteht oder die Erfüllung der seinen Fähigkeiten angemessenen wesentlichen Ausbildungsziele einmahnt. Auf die außerordentliche Auflösung durch den Lehrberechtigten sind die §§ 29, 115, 119, 120f, 128a, 129f und 247 sowie die Bestimmungen über den besonderen Kündigungsschutz nach dem Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991 und dem Behinderteneinstellungsgesetz anzuwenden. Maßgeblich dafür ist der Zeitpunkt der Erklärung der Auflösung.

(2) Die außerordentliche Auflösung des Lehrverhältnisses durch den Lehrberechtigten ist nur dann wirksam, wenn

1.

es sich bei dem Lehrverhältnis nicht um ein Ausbildungsverhältnis gemäß § 12b LFBAO 1991 handelt,

2.

der Lehrberechtigte dem Lehrling, der zuständigen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle und gegebenenfalls dem Betriebsrat spätestens am Ende des 9. oder des 21. Lehrmonats die beabsichtigte außerordentliche Auflösung und die geplante Aufnahme eines Mediationsverfahrens mitgeteilt hat und

3.

vor der Erklärung der außerordentlichen Auflösung ein gemäß Abs 6 beendetes Mediationsverfahren durchgeführt worden ist. Diese Voraussetzung entfällt, wenn der Lehrling die Teilnahme am Mediationsverfahren schriftlich abgelehnt und die Ablehnung nicht innerhalb von 14 Tagen schriftlich widerrufen hat.

(3) Die Mitteilung gemäß Abs 2 Z 2 hat den Namen des Lehrlings, seine Adresse, seinen Lehrberuf sowie den Beginn und das Ende der Lehrzeit zu enthalten. Die Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat die Landarbeiterkammer für Salzburg über die Mitteilung zu informieren.

(4) Auf das Mediationsverfahren ist das Zivilrechts-Mediations-Gesetz anzuwenden. Zweck der Mediation ist, die Problemlage für alle Beteiligten nachvollziehbar darzustellen und zu erörtern, ob und unter welchen Vorraussetzungen eine Fortsetzung des Lehrverhältnisses möglich ist. Die Kosten des Mediationsverfahrens hat der Lehrberechtigte zu tragen.

(5) Der Lehrberechtigte hat dem Lehrling eine in der Liste gemäß § 8 ZivMediatG eingetragene Person für die Durchführung des Mediationsverfahrens vorzuschlagen. Der Lehrling kann die genannte Person unverzüglich ablehnen. In diesem Fall hat der Lehrberechtigte zwei weitere in der Liste gemäß § 8 ZivMediatG eingetragene Personen vorzuschlagen, von denen der Lehrling unverzüglich eine Person auszuwählen hat. Wählt der Lehrling keine Person aus, gilt der Erstvorschlag als angenommen. Der Lehrberechtigte hat den Mediator spätestens am Ende des 10. oder des 22. Lehrmonats zu beauftragen. In die Mediation sind der Lehrberechtigte, der Lehrling, der gesetzliche Vertreter eines noch minderjährigen Lehrlings und auf Verlangen des Lehrlings auch eine Person seines Vertrauens einzubeziehen.

(6) Das Mediationsverfahren endet:

1.

mit der Erklärung seiner Beendigung durch den Mediator;

2.

mit der Erklärung der Bereitschaft des Lehrberechtigten zur Fortsetzung des Lehrverhältnisses;

3.

mit der Erklärung des Lehrlings, nicht weiter auf die Fortsetzung des Lehrverhältnisses zu bestehen; oder

4.

mit Beginn des 5. Werktags vor Ablauf des 11. oder des 23. Lehrmonats, wenn zumindest ein Mediationsgespräch unter Beteiligung des Lehrberechtigten oder in dessen Vertretung einer mit der Ausbildung des Lehrlings betrauten Person stattgefunden hat.

(7) Der Lehrberechtigte hat im Fall der Auflösung des Lehrverhältnisses der Lehrlings- und Fachausbildungsstelle unverzüglich die Erklärung der außerordentlichen Auflösung mitzuteilen. Die Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice unverzüglich von der Erklärung der außerordentlichen Auflösung eines Lehrverhältnisses in Kenntnis zu setzen.

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