§ 157 LArbO 1995 (weggefallen)

Salzburger Landarbeitsordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
(1) Das Lehrverhältnis endet:

a)

mit Ablauf der Dauer der Lehrzeit (§ 149 Abs. 1), im Fall der noch nicht erfolgten Eintragung in die Lehrlingsstammrolle mit der Lösung des probeweisen Lehrverhältnisses (§ 149 Abs. 2);

b)

mit dem Tod des Lehrberechtigten oder des Lehrlings;

c)

mit dem Eintritt der Unmöglichkeit der Erfüllung der vom Lehrberechtigten oder vom Lehrling eingegangenen Verpflichtungen;

d)

durch Auflösung des Lehrverhältnisses (§ 154);

e)

durch einvernehmliche Lösung (§ 155);

f)

durch Kündigung (§ 156);

g)

bei Auflösung des Lehrbetriebes;

h)

im Fall des Widerrufes oder des Erlöschens der Anerkennung als Lehrbetrieb oder als Lehrberechtigter;

i)

durch außerordentliche Auflösung (§ 156a);

j)

mit vorzeitiger positiver Ablegung der Facharbeiterprüfung gemäß § 7 Abs 1 und 2 LFBAO 1991, wobei die Lehrzeit mit Ablauf der Kalenderwoche, in der die Prüfung erfolgreich abgelegt wurde, endet.

(2) Mit dem Ende des Lehrverhältnisses ist dieses von der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle in der Lehrlingsstammrolle zu löschen§ 157 LArbO 1995 seit 31.12.2021 weggefallen.

(3) Nach Ablauf der Probezeit (§ 149 Abs. 2) darf ein Wechsel der Lehrstelle nur vorgenommen werden, wenn das bisherige Lehrverhältnis geendet hat (Abs. 1). Der Wechsel der Lehrstelle bedarf der Zustimmung der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle. Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzung des ersten Satzes gegeben ist. Vor der Entscheidung ist die Land- und Forstwirtschaftsinspektion anzuhören.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.11.2014 bis 31.12.2021
(1) Das Lehrverhältnis endet:

a)

mit Ablauf der Dauer der Lehrzeit (§ 149 Abs. 1), im Fall der noch nicht erfolgten Eintragung in die Lehrlingsstammrolle mit der Lösung des probeweisen Lehrverhältnisses (§ 149 Abs. 2);

b)

mit dem Tod des Lehrberechtigten oder des Lehrlings;

c)

mit dem Eintritt der Unmöglichkeit der Erfüllung der vom Lehrberechtigten oder vom Lehrling eingegangenen Verpflichtungen;

d)

durch Auflösung des Lehrverhältnisses (§ 154);

e)

durch einvernehmliche Lösung (§ 155);

f)

durch Kündigung (§ 156);

g)

bei Auflösung des Lehrbetriebes;

h)

im Fall des Widerrufes oder des Erlöschens der Anerkennung als Lehrbetrieb oder als Lehrberechtigter;

i)

durch außerordentliche Auflösung (§ 156a);

j)

mit vorzeitiger positiver Ablegung der Facharbeiterprüfung gemäß § 7 Abs 1 und 2 LFBAO 1991, wobei die Lehrzeit mit Ablauf der Kalenderwoche, in der die Prüfung erfolgreich abgelegt wurde, endet.

(2) Mit dem Ende des Lehrverhältnisses ist dieses von der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle in der Lehrlingsstammrolle zu löschen§ 157 LArbO 1995 seit 31.12.2021 weggefallen.

(3) Nach Ablauf der Probezeit (§ 149 Abs. 2) darf ein Wechsel der Lehrstelle nur vorgenommen werden, wenn das bisherige Lehrverhältnis geendet hat (Abs. 1). Der Wechsel der Lehrstelle bedarf der Zustimmung der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle. Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzung des ersten Satzes gegeben ist. Vor der Entscheidung ist die Land- und Forstwirtschaftsinspektion anzuhören.

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