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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Mit dem Ende des Lehrverhältnisses ist dieses von der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle in der Lehrlingsstammrolle zu löschen§ 157 LArbO 1995 seit 31.12.2021 weggefallen.
(3) Nach Ablauf der Probezeit (§ 149 Abs. 2) darf ein Wechsel der Lehrstelle nur vorgenommen werden, wenn das bisherige Lehrverhältnis geendet hat (Abs. 1). Der Wechsel der Lehrstelle bedarf der Zustimmung der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle. Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzung des ersten Satzes gegeben ist. Vor der Entscheidung ist die Land- und Forstwirtschaftsinspektion anzuhören.
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(2) Mit dem Ende des Lehrverhältnisses ist dieses von der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle in der Lehrlingsstammrolle zu löschen§ 157 LArbO 1995 seit 31.12.2021 weggefallen.
(3) Nach Ablauf der Probezeit (§ 149 Abs. 2) darf ein Wechsel der Lehrstelle nur vorgenommen werden, wenn das bisherige Lehrverhältnis geendet hat (Abs. 1). Der Wechsel der Lehrstelle bedarf der Zustimmung der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle. Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzung des ersten Satzes gegeben ist. Vor der Entscheidung ist die Land- und Forstwirtschaftsinspektion anzuhören.