§ 161 LArbO 1995 (weggefallen)

Salzburger Landarbeitsordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
Dienstnehmerbegriff

§ 161§ 161 LArbO 1995

(1) Dienstnehmer im Sinne dieses Abschnittes sind alle im Rahmen eines Betriebes beschäftigten Personen einschließlich der Lehrlinge ohne Unterschied des Alters seit 31.12.2021 weggefallen.

(2) Als Dienstnehmer gelten nicht:

1.

in Betrieben einer juristischen Person die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist;

2.

leitende Angestellte, denen maßgebender Einfluß auf die Führung des Betriebes zusteht;

3.

Personen, die vorwiegend zu ihrer Erziehung, Behandlung, Heilung oder Wiedereingliederung beschäftigt werden, sofern sie nicht auf Grund eines Dienstvertrages beschäftigt sind;

4.

Personen, die im Vollzug einer verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verwahrungshaft, Untersuchungshaft, Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden vorbeugenden Maßnahme beschäftigt werden;

5.

Personen, deren Beschäftigung vorwiegend durch religiöse, karitative oder soziale Motive bestimmt ist, sofern sie nicht auf Grund eines Dienstvertrages beschäftigt sind;

6.

Personen, die zu Schulungs- und Ausbildungszwecken kurzfristig beschäftigt werden;

7.

Personen, die Zivildienst nach dem Zivildienstgesetz 1986 leisten.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.05.2008 bis 31.12.2021
Dienstnehmerbegriff

§ 161§ 161 LArbO 1995

(1) Dienstnehmer im Sinne dieses Abschnittes sind alle im Rahmen eines Betriebes beschäftigten Personen einschließlich der Lehrlinge ohne Unterschied des Alters seit 31.12.2021 weggefallen.

(2) Als Dienstnehmer gelten nicht:

1.

in Betrieben einer juristischen Person die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist;

2.

leitende Angestellte, denen maßgebender Einfluß auf die Führung des Betriebes zusteht;

3.

Personen, die vorwiegend zu ihrer Erziehung, Behandlung, Heilung oder Wiedereingliederung beschäftigt werden, sofern sie nicht auf Grund eines Dienstvertrages beschäftigt sind;

4.

Personen, die im Vollzug einer verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verwahrungshaft, Untersuchungshaft, Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden vorbeugenden Maßnahme beschäftigt werden;

5.

Personen, deren Beschäftigung vorwiegend durch religiöse, karitative oder soziale Motive bestimmt ist, sofern sie nicht auf Grund eines Dienstvertrages beschäftigt sind;

6.

Personen, die zu Schulungs- und Ausbildungszwecken kurzfristig beschäftigt werden;

7.

Personen, die Zivildienst nach dem Zivildienstgesetz 1986 leisten.

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