§ 167 LArbO 1995 (weggefallen)

Salzburger Landarbeitsordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
(1) Der Betriebs-(Gruppen-)versammlung obliegt:

1.

die Behandlung von Berichten des Betriebsrates und der Rechnungsprüfer;

2.

die Wahl des Wahlvorstandes für die Betriebsratswahl;

3.

die Beschlußfassung über die Einhebung und die Höhe einer Betriebsratsumlage sowie über die Art und Weise der Auflösung des Betriebsratsfonds;

4.

die Beschlußfassung über die Enthebung des Betriebsrates;

5.

die Beschlußfassung über die Enthebung des Wahlvorstandes für die Betriebsratswahl;

6.

die Wahl der Rechnungsprüfer;

7.

die Beschlußfassung über die Enthebung der Rechnungsprüfer;

8.

die Beschlußfassung über eine Fortsetzung der Funktion des Betriebsrates nach Wiederaufnahme des Betriebes.

(2) Der Gruppenversammlung obliegt überdies die Enthebung eines Betriebsratsmitgliedes gemäß § 191 Abs. 1 Z 4 § 167 LArbO 1995sowie die Beschlußfassung über die Errichtung eines gemeinsamen Betriebsrates gemäß § 165 Abs. 5 seit 31.12.2021 weggefallen.

(3) Der Betriebshauptversammlung obliegt die Behandlung von Berichten des Betriebsausschusses.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 15.03.1996 bis 31.12.2021
(1) Der Betriebs-(Gruppen-)versammlung obliegt:

1.

die Behandlung von Berichten des Betriebsrates und der Rechnungsprüfer;

2.

die Wahl des Wahlvorstandes für die Betriebsratswahl;

3.

die Beschlußfassung über die Einhebung und die Höhe einer Betriebsratsumlage sowie über die Art und Weise der Auflösung des Betriebsratsfonds;

4.

die Beschlußfassung über die Enthebung des Betriebsrates;

5.

die Beschlußfassung über die Enthebung des Wahlvorstandes für die Betriebsratswahl;

6.

die Wahl der Rechnungsprüfer;

7.

die Beschlußfassung über die Enthebung der Rechnungsprüfer;

8.

die Beschlußfassung über eine Fortsetzung der Funktion des Betriebsrates nach Wiederaufnahme des Betriebes.

(2) Der Gruppenversammlung obliegt überdies die Enthebung eines Betriebsratsmitgliedes gemäß § 191 Abs. 1 Z 4 § 167 LArbO 1995sowie die Beschlußfassung über die Errichtung eines gemeinsamen Betriebsrates gemäß § 165 Abs. 5 seit 31.12.2021 weggefallen.

(3) Der Betriebshauptversammlung obliegt die Behandlung von Berichten des Betriebsausschusses.

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