§ 173 LArbO 1995 (weggefallen)

Salzburger Landarbeitsordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
Teilnahme des Betriebsinhabers und der überbetrieblichen

Interessenvertretungen

§ 173§ 173 LArbO 1995

Die Betriebs-(Gruppen-, Betriebshaupt-)versammlungen sind nicht öffentlich seit 31.12.2021 weggefallen. Jede zuständige freiwillige Berufsvereinigung und die zuständige gesetzliche Interessenvertretung der Dienstnehmer sind berechtigt, zu allen Betriebsversammlungen Vertreter zu entsenden. Der Betriebsinhaber oder sein Vertreter im Betrieb kann auf Einladung der Einberufer an der Betriebsversammlung teilnehmen. Der Zeitpunkt und die Tagesordnung sind rechtzeitig schriftlich mitzuteilen.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 15.03.1996 bis 31.12.2021
Teilnahme des Betriebsinhabers und der überbetrieblichen

Interessenvertretungen

§ 173§ 173 LArbO 1995

Die Betriebs-(Gruppen-, Betriebshaupt-)versammlungen sind nicht öffentlich seit 31.12.2021 weggefallen. Jede zuständige freiwillige Berufsvereinigung und die zuständige gesetzliche Interessenvertretung der Dienstnehmer sind berechtigt, zu allen Betriebsversammlungen Vertreter zu entsenden. Der Betriebsinhaber oder sein Vertreter im Betrieb kann auf Einladung der Einberufer an der Betriebsversammlung teilnehmen. Der Zeitpunkt und die Tagesordnung sind rechtzeitig schriftlich mitzuteilen.

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