§ 181 LArbO 1995 (weggefallen)

Salzburger Landarbeitsordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
Durchführung der Wahl

§ 181§ 181 LArbO 1995

(1) Der Wahlvorstand hat die Wahlhandlung zu leiten und das Wahlergebnis festzustellen seit 31.12.2021 weggefallen.

(2) Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme. Der Wahlvorstand hat einen einheitlichen Stimmzettel, auf dem alle Wahlvorschläge in der Reihenfolge ihres Einlangens beim Wahlvorstand anzuführen sind, zu erstellen. Dieser Stimmzettel ist jedem Wahlberechtigten bei der Wahl auszufolgen. Das Wahlrecht ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs 3 persönlich auszuüben.

(3) Wahlberechtigte, die wegen Urlaubes, Karenzurlaubes, Leistung des Präsenzdienstes oder Krankheit am Wahltag an der Leistung der Dienste oder infolge Ausübung ihres Berufes oder aus anderen wichtigen, ihre Person betreffenden Gründen an der persönlichen Stimmabgabe verhindert sind, haben das Recht auf briefliche Stimmabgabe; diese hat im Postweg zu erfolgen.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 15.03.1996 bis 31.12.2021
Durchführung der Wahl

§ 181§ 181 LArbO 1995

(1) Der Wahlvorstand hat die Wahlhandlung zu leiten und das Wahlergebnis festzustellen seit 31.12.2021 weggefallen.

(2) Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme. Der Wahlvorstand hat einen einheitlichen Stimmzettel, auf dem alle Wahlvorschläge in der Reihenfolge ihres Einlangens beim Wahlvorstand anzuführen sind, zu erstellen. Dieser Stimmzettel ist jedem Wahlberechtigten bei der Wahl auszufolgen. Das Wahlrecht ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs 3 persönlich auszuüben.

(3) Wahlberechtigte, die wegen Urlaubes, Karenzurlaubes, Leistung des Präsenzdienstes oder Krankheit am Wahltag an der Leistung der Dienste oder infolge Ausübung ihres Berufes oder aus anderen wichtigen, ihre Person betreffenden Gründen an der persönlichen Stimmabgabe verhindert sind, haben das Recht auf briefliche Stimmabgabe; diese hat im Postweg zu erfolgen.

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