§ 187 LArbO 1995 (weggefallen)

Salzburger Landarbeitsordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
Vorzeitige Beendigung der Tätigkeitsdauer

§ 187§ 187 LArbO 1995

Vor Ablauf des im § 186 Abs 1 bezeichneten Zeitraumes endet die Tätigkeitsdauer des Betriebsrates, wenn

1.

der Betrieb dauernd eingestellt wird;

2.

der Betriebsrat dauernd funktionsunfähig wird, insbesondere wenn die Zahl der Mitglieder unter die Hälfte der im § 175 Abs 1 festgesetzten Mitgliederzahl sinkt;

3.

die Betriebs-(Gruppen-)versammlung die Enthebung des Betriebsrates beschließt;

4.

der Betriebsrat seinen Rücktritt beschließt;

5.

die Einigungskommission die Wahl für ungültig erklärt;

6.

die Einigungskommission die Gleichstellung der Arbeitsstätte gemäß § 160 Abs 2 für beendet erklärt.

seit 31.12.2021 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 15.03.1996 bis 31.12.2021
Vorzeitige Beendigung der Tätigkeitsdauer

§ 187§ 187 LArbO 1995

Vor Ablauf des im § 186 Abs 1 bezeichneten Zeitraumes endet die Tätigkeitsdauer des Betriebsrates, wenn

1.

der Betrieb dauernd eingestellt wird;

2.

der Betriebsrat dauernd funktionsunfähig wird, insbesondere wenn die Zahl der Mitglieder unter die Hälfte der im § 175 Abs 1 festgesetzten Mitgliederzahl sinkt;

3.

die Betriebs-(Gruppen-)versammlung die Enthebung des Betriebsrates beschließt;

4.

der Betriebsrat seinen Rücktritt beschließt;

5.

die Einigungskommission die Wahl für ungültig erklärt;

6.

die Einigungskommission die Gleichstellung der Arbeitsstätte gemäß § 160 Abs 2 für beendet erklärt.

seit 31.12.2021 weggefallen.

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