§ 188 LArbO 1995 (weggefallen)

Salzburger Landarbeitsordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
Beibehaltung des Zuständigkeitsbereichs

§ 188§ 188 LArbO 1995

(1) Werden Betriebsteile rechtlich verselbständigt, bleibt der Betriebsrat für diese verselbständigten Teile bis zur Neuwahl eines Betriebsrates in diesen Teilen, längstens aber bis zum Ablauf von vier Monaten nach der organisatorischen Verselbständigung zur Vertretung der Interessen der Dienstnehmer im Sinne des § 161 zuständig, sofern die Zuständigkeit nicht ohnehin wegen des Weiterbestehens einer organisatorischen Einheit (§ 159) im bisherigen Umfang fortdauert seit 31.12.2021 weggefallen. Die vorübergehende Beibehaltung des Zuständigkeitsbereichs gilt nicht, wenn in einem verselbständigten Betriebsteil ein Betriebsrat nicht zu errichten ist.

(2) Der Beginn der Frist für die vorübergehende Beibehaltung des Zuständigkeitsbereichs kann durch Betriebsvereinbarung festgelegt werden. Die Frist für die vorübergehende Beibehaltung des Zuständigkeitsbereichs kann über die Dauer von vier Monaten hinaus durch Betriebsvereinbarung bis zum Ablauf der Tätigkeitsdauer des Betriebsrates (§ 186 Abs 1) verlängert werden.

(3) Führt die rechtliche Verselbständigung von Betriebsteilen zur dauernden Einstellung des Betriebes oder zum Ausscheiden von Betriebsratsmitgliedern aus dem Betrieb, treten für die Dauer der vorübergehenden Beibehaltung des Zuständigkeitsbereichs abweichend von § 187 Z 1 die Beendigung der Tätigkeitsdauer des Betriebsrates und abweichend von § 191 Abs 1 Z 3 das Erlöschen der Mitgliedschaft zum Betriebsrat nicht ein.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 15.03.1996 bis 31.12.2021
Beibehaltung des Zuständigkeitsbereichs

§ 188§ 188 LArbO 1995

(1) Werden Betriebsteile rechtlich verselbständigt, bleibt der Betriebsrat für diese verselbständigten Teile bis zur Neuwahl eines Betriebsrates in diesen Teilen, längstens aber bis zum Ablauf von vier Monaten nach der organisatorischen Verselbständigung zur Vertretung der Interessen der Dienstnehmer im Sinne des § 161 zuständig, sofern die Zuständigkeit nicht ohnehin wegen des Weiterbestehens einer organisatorischen Einheit (§ 159) im bisherigen Umfang fortdauert seit 31.12.2021 weggefallen. Die vorübergehende Beibehaltung des Zuständigkeitsbereichs gilt nicht, wenn in einem verselbständigten Betriebsteil ein Betriebsrat nicht zu errichten ist.

(2) Der Beginn der Frist für die vorübergehende Beibehaltung des Zuständigkeitsbereichs kann durch Betriebsvereinbarung festgelegt werden. Die Frist für die vorübergehende Beibehaltung des Zuständigkeitsbereichs kann über die Dauer von vier Monaten hinaus durch Betriebsvereinbarung bis zum Ablauf der Tätigkeitsdauer des Betriebsrates (§ 186 Abs 1) verlängert werden.

(3) Führt die rechtliche Verselbständigung von Betriebsteilen zur dauernden Einstellung des Betriebes oder zum Ausscheiden von Betriebsratsmitgliedern aus dem Betrieb, treten für die Dauer der vorübergehenden Beibehaltung des Zuständigkeitsbereichs abweichend von § 187 Z 1 die Beendigung der Tätigkeitsdauer des Betriebsrates und abweichend von § 191 Abs 1 Z 3 das Erlöschen der Mitgliedschaft zum Betriebsrat nicht ein.

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