§ 189 LArbO 1995 (weggefallen)

Salzburger Landarbeitsordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
Einheitlicher Betriebsrat

§ 189§ 189 LArbO 1995

(1) Werden Betriebe oder Betriebsteile zu einem neuen Betrieb im Sinne des § 159 zusammengeschlossen, bilden die Betriebsräte bis zur Neuwahl eines Betriebsrates, längstens aber bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Zusammenschluß, ein Organ der Dienstnehmerschaft (einheitlicher Betriebsrat); die §§ 192 und 193 gelten sinngemäß seit 31.12.2021 weggefallen.

(2) § 188 Abs 2 erster Satz und Abs 3 gelten sinngemäß.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 15.03.1996 bis 31.12.2021
Einheitlicher Betriebsrat

§ 189§ 189 LArbO 1995

(1) Werden Betriebe oder Betriebsteile zu einem neuen Betrieb im Sinne des § 159 zusammengeschlossen, bilden die Betriebsräte bis zur Neuwahl eines Betriebsrates, längstens aber bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Zusammenschluß, ein Organ der Dienstnehmerschaft (einheitlicher Betriebsrat); die §§ 192 und 193 gelten sinngemäß seit 31.12.2021 weggefallen.

(2) § 188 Abs 2 erster Satz und Abs 3 gelten sinngemäß.

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