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(1) Werden Betriebe oder Betriebsteile zu einem neuen Betrieb im Sinne des § 159 zusammengeschlossen, bilden die Betriebsräte bis zur Neuwahl eines Betriebsrates, längstens aber bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Zusammenschluß, ein Organ der Dienstnehmerschaft (einheitlicher Betriebsrat); die §§ 192 und 193 gelten sinngemäß seit 31.12.2021 weggefallen.
(2) § 188 Abs 2 erster Satz und Abs 3 gelten sinngemäß.
(1) Werden Betriebe oder Betriebsteile zu einem neuen Betrieb im Sinne des § 159 zusammengeschlossen, bilden die Betriebsräte bis zur Neuwahl eines Betriebsrates, längstens aber bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Zusammenschluß, ein Organ der Dienstnehmerschaft (einheitlicher Betriebsrat); die §§ 192 und 193 gelten sinngemäß seit 31.12.2021 weggefallen.
(2) § 188 Abs 2 erster Satz und Abs 3 gelten sinngemäß.