§ 190 LArbO 1995 (weggefallen)

Salzburger Landarbeitsordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
Fortsetzung der Tätigkeitsdauer

§ 190§ 190 LArbO 1995

Nach Wiederaufnahme eines eingeschränkten oder stillgelegten Betriebes kann die Betriebs-(Gruppen-)versammlung an Stelle von Neuwahlen die Fortsetzung der Tätigkeit des früheren Betriebsrates bis zur Beendigung seiner ursprünglichen Tätigkeitsdauer beschließen, sofern

1.

die Zahl der im Betrieb verbliebenen und der wiedereingestellten ehemaligen Betriebsratsmitglieder (Ersatzmitglieder) mindestens die Hälfte der Zahl der ursprünglichen Betriebsratsmandate erreicht und

2.

am Tag der Beschlußfassung über die Fortsetzung der Tätigkeitsdauer des Betriebsrates mindestens halb so viele betriebs-(gruppen-)zugehörige Dienstnehmer beschäftigt sind, als am Tag der Wahlausschreibung für die Wahl des Betriebsrates, dessen Tätigkeitsdauer verlängert werden soll, beschäftigt waren.

seit 31.12.2021 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 15.03.1996 bis 31.12.2021
Fortsetzung der Tätigkeitsdauer

§ 190§ 190 LArbO 1995

Nach Wiederaufnahme eines eingeschränkten oder stillgelegten Betriebes kann die Betriebs-(Gruppen-)versammlung an Stelle von Neuwahlen die Fortsetzung der Tätigkeit des früheren Betriebsrates bis zur Beendigung seiner ursprünglichen Tätigkeitsdauer beschließen, sofern

1.

die Zahl der im Betrieb verbliebenen und der wiedereingestellten ehemaligen Betriebsratsmitglieder (Ersatzmitglieder) mindestens die Hälfte der Zahl der ursprünglichen Betriebsratsmandate erreicht und

2.

am Tag der Beschlußfassung über die Fortsetzung der Tätigkeitsdauer des Betriebsrates mindestens halb so viele betriebs-(gruppen-)zugehörige Dienstnehmer beschäftigt sind, als am Tag der Wahlausschreibung für die Wahl des Betriebsrates, dessen Tätigkeitsdauer verlängert werden soll, beschäftigt waren.

seit 31.12.2021 weggefallen.

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