§ 207 LArbO 1995 (weggefallen)

Salzburger Landarbeitsordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
Zentralbetriebsrat

Zusammensetzung

§ 207§ 207 LArbO 1995

(1) Der Zentralbetriebsrat besteht in Unternehmen mit bis zu 1.000 Dienstnehmern aus vier Mitgliedern seit 31.12.2021 weggefallen. Die Zahl der Mitglieder erhöht sich für je weitere 500 Dienstnehmer, in Unternehmen mit mehr als 5.000 Dienstnehmern für je weitere 1.000 Dienstnehmer um jeweils ein Mitglied. Bruchteile von 500 und 1.000 werden für voll gerechnet. § 175 Abs 2 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Im Zentralbetriebsrat sollen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis vertreten sein.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 15.03.1996 bis 31.12.2021
Zentralbetriebsrat

Zusammensetzung

§ 207§ 207 LArbO 1995

(1) Der Zentralbetriebsrat besteht in Unternehmen mit bis zu 1.000 Dienstnehmern aus vier Mitgliedern seit 31.12.2021 weggefallen. Die Zahl der Mitglieder erhöht sich für je weitere 500 Dienstnehmer, in Unternehmen mit mehr als 5.000 Dienstnehmern für je weitere 1.000 Dienstnehmer um jeweils ein Mitglied. Bruchteile von 500 und 1.000 werden für voll gerechnet. § 175 Abs 2 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Im Zentralbetriebsrat sollen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis vertreten sein.

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