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Legende:
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Zusammensetzung
(1) Der Zentralbetriebsrat besteht in Unternehmen mit bis zu 1.000 Dienstnehmern aus vier Mitgliedern seit 31.12.2021 weggefallen. Die Zahl der Mitglieder erhöht sich für je weitere 500 Dienstnehmer, in Unternehmen mit mehr als 5.000 Dienstnehmern für je weitere 1.000 Dienstnehmer um jeweils ein Mitglied. Bruchteile von 500 und 1.000 werden für voll gerechnet. § 175 Abs 2 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Im Zentralbetriebsrat sollen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis vertreten sein.
Zusammensetzung
(1) Der Zentralbetriebsrat besteht in Unternehmen mit bis zu 1.000 Dienstnehmern aus vier Mitgliedern seit 31.12.2021 weggefallen. Die Zahl der Mitglieder erhöht sich für je weitere 500 Dienstnehmer, in Unternehmen mit mehr als 5.000 Dienstnehmern für je weitere 1.000 Dienstnehmer um jeweils ein Mitglied. Bruchteile von 500 und 1.000 werden für voll gerechnet. § 175 Abs 2 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Im Zentralbetriebsrat sollen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis vertreten sein.