§ 214 LArbO 1995 (weggefallen)

Salzburger Landarbeitsordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
Der Zentralbetriebsratsfonds ist aufzulösen, wenn die Voraussetzungen für die Errichtung eines Zentralbetriebsrates dauernd§ 214 LArbO 1995 seit 31.12.2021 weggefallen sind. In diesem Fall ist das Vermögen auf jene Betriebsratsfonds des Unternehmens, aus deren Betriebsratsumlage Beiträge zum Zentralbetriebsratsfonds geleistet wurden, aufzuteilen. Die Aufteilung erfolgt nach dem Verhältnis der Zahlen der zu den einzelnen Betriebsratsfonds beitragspflichtigen Dienstnehmer. § 201 Abs. 2, 4 und 12 sind sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 15.03.1996 bis 31.12.2021
Der Zentralbetriebsratsfonds ist aufzulösen, wenn die Voraussetzungen für die Errichtung eines Zentralbetriebsrates dauernd§ 214 LArbO 1995 seit 31.12.2021 weggefallen sind. In diesem Fall ist das Vermögen auf jene Betriebsratsfonds des Unternehmens, aus deren Betriebsratsumlage Beiträge zum Zentralbetriebsratsfonds geleistet wurden, aufzuteilen. Die Aufteilung erfolgt nach dem Verhältnis der Zahlen der zu den einzelnen Betriebsratsfonds beitragspflichtigen Dienstnehmer. § 201 Abs. 2, 4 und 12 sind sinngemäß anzuwenden.

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