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Legende:
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(2) Der Betriebsinhaber hat dem Betriebsrat Mitteilung zu machen, welche Arten von personenbezogenen Daten von Dienstnehmern er automationsunterstützt verarbeitet. Dem Betriebsrat ist auf Verlangen die Überprüfung der Grundlagen für die Verarbeitung zu ermöglichen. Sofern sich nicht aus § 216 oder anderen Rechtsvorschriften ein unbeschränktes Einsichtsrecht des Betriebsrates ergibt, ist zur Einsicht in die personenbezogenen Daten einzelner Dienstnehmer deren Einwilligung erforderlich.
(2) Der Betriebsinhaber hat dem Betriebsrat Mitteilung zu machen, welche Arten von personenbezogenen Daten von Dienstnehmern er automationsunterstützt verarbeitet. Dem Betriebsrat ist auf Verlangen die Überprüfung der Grundlagen für die Verarbeitung zu ermöglichen. Sofern sich nicht aus § 216 oder anderen Rechtsvorschriften ein unbeschränktes Einsichtsrecht des Betriebsrates ergibt, ist zur Einsicht in die personenbezogenen Daten einzelner Dienstnehmer deren Einwilligung erforderlich.