§ 224 LArbO 1995 (weggefallen)

Salzburger Landarbeitsordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
(1) Folgende Maßnahmen des Betriebsinhabers bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des Betriebsrates:

1.

die Einführung von Systemen zur automationsunterstützten Verarbeitung personenbezogener Daten der Dienstnehmer, die über die Ermittlung von allgemeinen Angaben zur Person und fachlichen Voraussetzungen hinausgehen. Eine Einwilligung ist nicht erforderlich, soweit die tatsächliche oder vorgesehene Verwendung dieser personenbezogenen Daten über die Erfüllung von Verpflichtungen nicht hinausgeht, die sich aus Gesetz, Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder Dienstvertrag ergeben;

2.

die Einführung von Systemen zur Beurteilung von Dienstnehmern des Betriebes, sofern mit diesen personenbezogenen Daten erhoben werden, die nicht durch die betriebliche Verwendung gerechtfertigt sind.

(2) Die Zustimmung des Betriebsrates gemäß Abs§ 224 LArbO 1995 seit 31.12.2021 weggefallen. 1 kann durch Entscheidung der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle ersetzt werden. Im übrigen gelten die §§ 66 Abs. 2 und 225 Abs. 2 sinngemäß.

(3) Durch die Abs. 1 und 2 werden die sich aus § 227 ergebenden Zustimmungsrechte des Betriebsrates nicht berührt.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 23.11.2018 bis 31.12.2021
(1) Folgende Maßnahmen des Betriebsinhabers bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des Betriebsrates:

1.

die Einführung von Systemen zur automationsunterstützten Verarbeitung personenbezogener Daten der Dienstnehmer, die über die Ermittlung von allgemeinen Angaben zur Person und fachlichen Voraussetzungen hinausgehen. Eine Einwilligung ist nicht erforderlich, soweit die tatsächliche oder vorgesehene Verwendung dieser personenbezogenen Daten über die Erfüllung von Verpflichtungen nicht hinausgeht, die sich aus Gesetz, Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder Dienstvertrag ergeben;

2.

die Einführung von Systemen zur Beurteilung von Dienstnehmern des Betriebes, sofern mit diesen personenbezogenen Daten erhoben werden, die nicht durch die betriebliche Verwendung gerechtfertigt sind.

(2) Die Zustimmung des Betriebsrates gemäß Abs§ 224 LArbO 1995 seit 31.12.2021 weggefallen. 1 kann durch Entscheidung der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle ersetzt werden. Im übrigen gelten die §§ 66 Abs. 2 und 225 Abs. 2 sinngemäß.

(3) Durch die Abs. 1 und 2 werden die sich aus § 227 ergebenden Zustimmungsrechte des Betriebsrates nicht berührt.

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