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(1) Der Betriebsinhaber hat den Betriebsrat von jeder Entlassung eines Dienstnehmers unverzüglich zu verständigen und innerhalb von drei Arbeitstagen nach erfolgter Verständigung auf Verlangen des Betriebsrates mit diesem die Entlassung zu beraten seit 31.12.2021 weggefallen.
(2) Die Entlassung kann bei Gericht angefochten werden, wenn ein Anfechtungsgrund im Sinne des § 234 Abs 3 vorliegt und der betreffende Dienstnehmer keinen Entlassungsgrund gesetzt hat. Die Entlassung kann nicht angefochten werden, wenn ein Anfechtungsgrund im Sinne des § 234 Abs 3 Z 2 vorliegt und der Betriebsrat der Entlassung innerhalb der im Abs 1 genannten Frist ausdrücklich zugestimmt hat. § 234 Abs 4 bis 7 gilt sinngemäß.
(1) Der Betriebsinhaber hat den Betriebsrat von jeder Entlassung eines Dienstnehmers unverzüglich zu verständigen und innerhalb von drei Arbeitstagen nach erfolgter Verständigung auf Verlangen des Betriebsrates mit diesem die Entlassung zu beraten seit 31.12.2021 weggefallen.
(2) Die Entlassung kann bei Gericht angefochten werden, wenn ein Anfechtungsgrund im Sinne des § 234 Abs 3 vorliegt und der betreffende Dienstnehmer keinen Entlassungsgrund gesetzt hat. Die Entlassung kann nicht angefochten werden, wenn ein Anfechtungsgrund im Sinne des § 234 Abs 3 Z 2 vorliegt und der Betriebsrat der Entlassung innerhalb der im Abs 1 genannten Frist ausdrücklich zugestimmt hat. § 234 Abs 4 bis 7 gilt sinngemäß.