§ 240 LArbO 1995 (weggefallen)

Salzburger Landarbeitsordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
Organzuständigkeit

Kompetenzabgrenzung

§ 240§ 240 LArbO 1995

(1) Die der Dienstnehmerschaft zustehenden Befugnisse werden, soweit nicht anderes bestimmt ist, durch Betriebsräte ausgeübt seit 31.12.2021 weggefallen.

(2) In Betrieben, in denen ein Betriebsausschuß errichtet ist, werden vom Betriebsausschuß folgende Befugnisse ausgeübt:

1.

Beratungsrecht (§ 219);

2.

wirtschaftliche Informations- und Interventionsrechte (§ 237);

3.

Mitwirkung in wirtschaftlichen Angelegenheiten gemäß den §§ 238 und 239;

4.

Abschluß, Änderung und Aufhebung von Betriebsvereinbarungen, deren Geltungsbereich alle im Betriebsausschuß vertretenen Dienstnehmergruppen erfaßt;

5.

soweit die Interessen aller im Betriebsausschuss vertretenen Dienstnehmergruppen betroffen sind:

a)

Überwachung der Einhaltung der die Dienstnehmer betreffenden Vorschriften (§ 216);

b)

Recht auf Intervention (§ 217);

c)

allgemeines Informationsrecht (§ 218);

d)

Mitwirkung in Angelegenheiten der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes (§ 219a);

e)

Mitwirkung an betriebs- und unternehmenseigenen Schulungs-, Bildungs- und Wohlfahrtseinrichtungen (§§ 221 und 222);

6.

Entsendung von Dienstnehmervertretern in das besondere Verhandlungsgremium (§§ 278 und 279), in den SCE-Betriebsrat (§ 295) und in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft (§ 308);

7.

Mitwirkung an den Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren nach Maßgabe der gemäß den §§ 291 und 292 abgeschlossenen Vereinbarungen.

Befugnisse in Angelegenheiten, die ausschließlich die Interessen einer im Betriebsausschuß nicht vertretenen Dienstnehmergruppe betreffen, können vom Betriebsausschuß nicht ausgeübt werden.

(3) In Betrieben, in denen ein gemeinsamer Betriebsrat (§ 165 Abs 5) errichtet ist, werden von diesem sowohl die Befugnisse gemäß Abs 1 als auch jene gemäß Abs 2 ausgeübt.

(4) In Unternehmen, in denen ein Zentralbetriebsrat zu errichten ist, werden folgende Befugnisse von diesem ausgeübt:

1.

Mitwirkung in wirtschaftlichen Angelegenheiten gemäß § 239;

2.

soweit sie nicht nur die Interessen der Dienstnehmerschaft eines Betriebes berühren:

a)

Recht auf Intervention (§ 217);

b)

allgemeines Informationsrecht (§ 218);

c)

Beratungsrecht (§ 219);

d)

Mitwirkung in Angelegenheiten der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes (§ 219a);

e)

Mitwirkung an betriebs- und unternehmenseigenen Schulungs-, Bildungs- und Wohlfahrtseinrichtungen (§§ 221 und 222);

f)

wirtschaftliche Informations- und Interventionsrechte (§ 237);

g)

Mitwirkung bei Betriebsänderungen (§ 238);

3.

Wahrnehmung der Rechte gemäß § 216 Z 3 hinsichtlich geplanter und in Bau befindlicher Betriebsstätten des Unternehmens, für die noch kein Betriebsrat zuständig ist;

4.

Entsendung von Dienstnehmervertretern in das besondere Verhandlungsgremium (§§ 278 und 279), in den SCE-Betriebsrat (§ 295) und in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft (§ 308);

5.

Mitwirkung an den Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren nach Maßgabe der gemäß den §§ 291 und 292 abgeschlossenen Vereinbarungen.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.05.2008 bis 31.12.2021
Organzuständigkeit

Kompetenzabgrenzung

§ 240§ 240 LArbO 1995

(1) Die der Dienstnehmerschaft zustehenden Befugnisse werden, soweit nicht anderes bestimmt ist, durch Betriebsräte ausgeübt seit 31.12.2021 weggefallen.

(2) In Betrieben, in denen ein Betriebsausschuß errichtet ist, werden vom Betriebsausschuß folgende Befugnisse ausgeübt:

1.

Beratungsrecht (§ 219);

2.

wirtschaftliche Informations- und Interventionsrechte (§ 237);

3.

Mitwirkung in wirtschaftlichen Angelegenheiten gemäß den §§ 238 und 239;

4.

Abschluß, Änderung und Aufhebung von Betriebsvereinbarungen, deren Geltungsbereich alle im Betriebsausschuß vertretenen Dienstnehmergruppen erfaßt;

5.

soweit die Interessen aller im Betriebsausschuss vertretenen Dienstnehmergruppen betroffen sind:

a)

Überwachung der Einhaltung der die Dienstnehmer betreffenden Vorschriften (§ 216);

b)

Recht auf Intervention (§ 217);

c)

allgemeines Informationsrecht (§ 218);

d)

Mitwirkung in Angelegenheiten der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes (§ 219a);

e)

Mitwirkung an betriebs- und unternehmenseigenen Schulungs-, Bildungs- und Wohlfahrtseinrichtungen (§§ 221 und 222);

6.

Entsendung von Dienstnehmervertretern in das besondere Verhandlungsgremium (§§ 278 und 279), in den SCE-Betriebsrat (§ 295) und in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft (§ 308);

7.

Mitwirkung an den Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren nach Maßgabe der gemäß den §§ 291 und 292 abgeschlossenen Vereinbarungen.

Befugnisse in Angelegenheiten, die ausschließlich die Interessen einer im Betriebsausschuß nicht vertretenen Dienstnehmergruppe betreffen, können vom Betriebsausschuß nicht ausgeübt werden.

(3) In Betrieben, in denen ein gemeinsamer Betriebsrat (§ 165 Abs 5) errichtet ist, werden von diesem sowohl die Befugnisse gemäß Abs 1 als auch jene gemäß Abs 2 ausgeübt.

(4) In Unternehmen, in denen ein Zentralbetriebsrat zu errichten ist, werden folgende Befugnisse von diesem ausgeübt:

1.

Mitwirkung in wirtschaftlichen Angelegenheiten gemäß § 239;

2.

soweit sie nicht nur die Interessen der Dienstnehmerschaft eines Betriebes berühren:

a)

Recht auf Intervention (§ 217);

b)

allgemeines Informationsrecht (§ 218);

c)

Beratungsrecht (§ 219);

d)

Mitwirkung in Angelegenheiten der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes (§ 219a);

e)

Mitwirkung an betriebs- und unternehmenseigenen Schulungs-, Bildungs- und Wohlfahrtseinrichtungen (§§ 221 und 222);

f)

wirtschaftliche Informations- und Interventionsrechte (§ 237);

g)

Mitwirkung bei Betriebsänderungen (§ 238);

3.

Wahrnehmung der Rechte gemäß § 216 Z 3 hinsichtlich geplanter und in Bau befindlicher Betriebsstätten des Unternehmens, für die noch kein Betriebsrat zuständig ist;

4.

Entsendung von Dienstnehmervertretern in das besondere Verhandlungsgremium (§§ 278 und 279), in den SCE-Betriebsrat (§ 295) und in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft (§ 308);

5.

Mitwirkung an den Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren nach Maßgabe der gemäß den §§ 291 und 292 abgeschlossenen Vereinbarungen.

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