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Kompetenzabgrenzung
(1) Die der Dienstnehmerschaft zustehenden Befugnisse werden, soweit nicht anderes bestimmt ist, durch Betriebsräte ausgeübt seit 31.12.2021 weggefallen.
(2) In Betrieben, in denen ein Betriebsausschuß errichtet ist, werden vom Betriebsausschuß folgende Befugnisse ausgeübt:
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(3) In Betrieben, in denen ein gemeinsamer Betriebsrat (§ 165 Abs 5) errichtet ist, werden von diesem sowohl die Befugnisse gemäß Abs 1 als auch jene gemäß Abs 2 ausgeübt.
(4) In Unternehmen, in denen ein Zentralbetriebsrat zu errichten ist, werden folgende Befugnisse von diesem ausgeübt:
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(1) Die der Dienstnehmerschaft zustehenden Befugnisse werden, soweit nicht anderes bestimmt ist, durch Betriebsräte ausgeübt seit 31.12.2021 weggefallen.
(2) In Betrieben, in denen ein Betriebsausschuß errichtet ist, werden vom Betriebsausschuß folgende Befugnisse ausgeübt:
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(3) In Betrieben, in denen ein gemeinsamer Betriebsrat (§ 165 Abs 5) errichtet ist, werden von diesem sowohl die Befugnisse gemäß Abs 1 als auch jene gemäß Abs 2 ausgeübt.
(4) In Unternehmen, in denen ein Zentralbetriebsrat zu errichten ist, werden folgende Befugnisse von diesem ausgeübt:
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