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(1) Beim Amt der Landesregierung wird eine Obereinigungskommission errichtet seit 31.12.2021 weggefallen. Sie besteht aus dem Vorsitzenden und nach Bedarf aus einem oder mehreren Stellvertretern und acht Mitgliedern und ebenso vielen Ersatzmitgliedern. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter werden von der Landesregierung aus dem Stand der rechtskundigen Beamten des Amtes der Landesregierung bestellt. Für die Bestellung der Mitglieder (Ersatzmitglieder) gelten die Bestimmungen des § 250 Abs 2 sinngemäß.
(2) Die Obereinigungskommission ist beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden (Stellvertreter) wenigstens je zwei Vertreter (Ersatzmitglieder) der Dienstgeber und der Dienstnehmer anwesend sind.
(3) Für die Ausübung des Stimmrechts, das Stimmrecht des Vorsitzenden, die Gebühren der Mitglieder und Aufstellung der Geschäftsordnung gelten die Bestimmungen des § 250 Abs 3 bis 5 sinngemäß.
(1) Beim Amt der Landesregierung wird eine Obereinigungskommission errichtet seit 31.12.2021 weggefallen. Sie besteht aus dem Vorsitzenden und nach Bedarf aus einem oder mehreren Stellvertretern und acht Mitgliedern und ebenso vielen Ersatzmitgliedern. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter werden von der Landesregierung aus dem Stand der rechtskundigen Beamten des Amtes der Landesregierung bestellt. Für die Bestellung der Mitglieder (Ersatzmitglieder) gelten die Bestimmungen des § 250 Abs 2 sinngemäß.
(2) Die Obereinigungskommission ist beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden (Stellvertreter) wenigstens je zwei Vertreter (Ersatzmitglieder) der Dienstgeber und der Dienstnehmer anwesend sind.
(3) Für die Ausübung des Stimmrechts, das Stimmrecht des Vorsitzenden, die Gebühren der Mitglieder und Aufstellung der Geschäftsordnung gelten die Bestimmungen des § 250 Abs 3 bis 5 sinngemäß.