§ 257 LArbO 1995 (weggefallen)

Salzburger Landarbeitsordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
Aufgaben der land- und

forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle

§ 257§ 257 LArbO 1995

In allen Angelegenheiten, in denen bei Nichtzustandekommen einer Einigung über den Abschluß, die Aufhebung oder die Abänderung einer Betriebsvereinbarung die Anrufung der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle vorgesehen ist, hat diese zwischen den Streitteilen zu vermitteln, Vorschläge zur Beilegung der Streitfragen zu erstatten und auf eine Vereinbarung der Streitteile hinzuwirken; falls erforderlich, hat sie eine Entscheidung zu fällen seit 31.12.2021 weggefallen. Die Entscheidung gilt als Betriebsvereinbarung. Gegen die Entscheidung ist ein Rechtsmittel ausgeschlossen.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 15.03.1996 bis 31.12.2021
Aufgaben der land- und

forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle

§ 257§ 257 LArbO 1995

In allen Angelegenheiten, in denen bei Nichtzustandekommen einer Einigung über den Abschluß, die Aufhebung oder die Abänderung einer Betriebsvereinbarung die Anrufung der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle vorgesehen ist, hat diese zwischen den Streitteilen zu vermitteln, Vorschläge zur Beilegung der Streitfragen zu erstatten und auf eine Vereinbarung der Streitteile hinzuwirken; falls erforderlich, hat sie eine Entscheidung zu fällen seit 31.12.2021 weggefallen. Die Entscheidung gilt als Betriebsvereinbarung. Gegen die Entscheidung ist ein Rechtsmittel ausgeschlossen.

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