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(1) Die Schlichtungsstelle ist - soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird - verhandlungs- und beschlußfähig, wenn sowohl der Vorsitzende als auch von jedem der Streitteile zwei Beisitzer anwesend sind. Wurde eine Verhandlung der Schlichtungsstelle bereits einmal vertagt, weil ein Beisitzer ohne rechtmäßigen Hinderungsgrund nicht erschienen ist, und ist in der fortgesetzten Verhandlung abermals derselbe oder ein anderer von der gleichen Partei namhaft gemachter Beisitzer unentschuldigt nicht erschienen, wird die Verhandlung und Entscheidung nicht gehindert, sofern der Vorsitzende und mindestens ein Beisitzer anwesend sind. Bei der Beschlußfassung hat sich der Vorsitzende zunächst der Stimme zu enthalten; kommt eine Stimmenmehrheit nicht zustande, nimmt der Vorsitzende nach weiterer Beratung an der erneuten Beschlußfassung teil. Er gibt seine Stimme als letzter ab. Stimmenthaltung ist unzulässig.
(2) Auf das Verfahren vor der Schlichtungsstelle findet das AVG sinngemäß Anwendung. § 7 Abs 1 AVG§ 258 LArbO 1995 ist hinsichtlich der Beisitzer jedoch nur auf die aus einer Beisitzerliste namhaft gemachten anzuwendenseit 31.12.2021 weggefallen. § 40 Abs 1 AVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß auf einvernehmlichen Antrag der Streitteile die Verhandlungen im Betrieb stattzufinden haben.
(3) Für die Entschädigung der Mitglieder der Schlichtungsstelle gelten die Bestimmungen des Kollegialorgane-Sitzungsentschädigungsgesetzes.
(1) Die Schlichtungsstelle ist - soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird - verhandlungs- und beschlußfähig, wenn sowohl der Vorsitzende als auch von jedem der Streitteile zwei Beisitzer anwesend sind. Wurde eine Verhandlung der Schlichtungsstelle bereits einmal vertagt, weil ein Beisitzer ohne rechtmäßigen Hinderungsgrund nicht erschienen ist, und ist in der fortgesetzten Verhandlung abermals derselbe oder ein anderer von der gleichen Partei namhaft gemachter Beisitzer unentschuldigt nicht erschienen, wird die Verhandlung und Entscheidung nicht gehindert, sofern der Vorsitzende und mindestens ein Beisitzer anwesend sind. Bei der Beschlußfassung hat sich der Vorsitzende zunächst der Stimme zu enthalten; kommt eine Stimmenmehrheit nicht zustande, nimmt der Vorsitzende nach weiterer Beratung an der erneuten Beschlußfassung teil. Er gibt seine Stimme als letzter ab. Stimmenthaltung ist unzulässig.
(2) Auf das Verfahren vor der Schlichtungsstelle findet das AVG sinngemäß Anwendung. § 7 Abs 1 AVG§ 258 LArbO 1995 ist hinsichtlich der Beisitzer jedoch nur auf die aus einer Beisitzerliste namhaft gemachten anzuwendenseit 31.12.2021 weggefallen. § 40 Abs 1 AVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß auf einvernehmlichen Antrag der Streitteile die Verhandlungen im Betrieb stattzufinden haben.
(3) Für die Entschädigung der Mitglieder der Schlichtungsstelle gelten die Bestimmungen des Kollegialorgane-Sitzungsentschädigungsgesetzes.