§ 258b LArbO 1995 (weggefallen)

Salzburger Landarbeitsordnung 1995

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
(1) Die Anwältin für Gleichbehandlungsfragen und die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Gleichbehandlungskommission sind in Ausübung dieser Funktion an keine Weisungen gebunden§ 258b LArbO 1995 seit 31.12.2021 weggefallen.

(2) Die Anwältin für Gleichbehandlungsfragen und die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Gleichbehandlungskommission dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränkt und wegen dieser Tätigkeit auch nicht benachteiligt werden.

(3) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Anwältin für Gleichbehandlungsfragen und der Gleichbehandlungskommission zu unterrichten. Sie hat die Anwältin für Gleichbehandlungsfragen und ein Mitglied (Ersatzmitglied) der Kommission abzuberufen, wenn sie bzw es die Funktion aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann oder die mit der Funktion verbundenen Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt hat.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 05.08.2011 bis 31.12.2021
(1) Die Anwältin für Gleichbehandlungsfragen und die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Gleichbehandlungskommission sind in Ausübung dieser Funktion an keine Weisungen gebunden§ 258b LArbO 1995 seit 31.12.2021 weggefallen.

(2) Die Anwältin für Gleichbehandlungsfragen und die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Gleichbehandlungskommission dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränkt und wegen dieser Tätigkeit auch nicht benachteiligt werden.

(3) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Anwältin für Gleichbehandlungsfragen und der Gleichbehandlungskommission zu unterrichten. Sie hat die Anwältin für Gleichbehandlungsfragen und ein Mitglied (Ersatzmitglied) der Kommission abzuberufen, wenn sie bzw es die Funktion aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann oder die mit der Funktion verbundenen Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt hat.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten