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(2) Die Anwältin für Gleichbehandlungsfragen und die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Gleichbehandlungskommission dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränkt und wegen dieser Tätigkeit auch nicht benachteiligt werden.
(3) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Anwältin für Gleichbehandlungsfragen und der Gleichbehandlungskommission zu unterrichten. Sie hat die Anwältin für Gleichbehandlungsfragen und ein Mitglied (Ersatzmitglied) der Kommission abzuberufen, wenn sie bzw es die Funktion aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann oder die mit der Funktion verbundenen Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt hat.
(2) Die Anwältin für Gleichbehandlungsfragen und die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Gleichbehandlungskommission dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränkt und wegen dieser Tätigkeit auch nicht benachteiligt werden.
(3) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Anwältin für Gleichbehandlungsfragen und der Gleichbehandlungskommission zu unterrichten. Sie hat die Anwältin für Gleichbehandlungsfragen und ein Mitglied (Ersatzmitglied) der Kommission abzuberufen, wenn sie bzw es die Funktion aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann oder die mit der Funktion verbundenen Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt hat.