§ 259 LArbO 1995 (weggefallen)

Salzburger Landarbeitsordnung 1995

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
(1) Die Landesregierung hat zur Beratung und Unterstützung von Personen, die sich im Sinn der §§ 134a § 259 LArbO 1995bis 134f sowie 134h diskriminiert fühlen,

eine Anwältin für Gleichbehandlungsfragen zu bestellen seit 31.12.2021 weggefallen. Die Bestellung erfolgt - unbeschadet der Möglichkeit einer früheren Abberufung - jeweils auf die Dauer von fünf Jahren. Vor der Bestellung sind die Landarbeiterkammer für Salzburg und die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg anzuhören.

(2) Die Anwältin für Gleichbehandlungsfragen kann auf Grund einer behaupteten Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes den Dienstgeber zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme auffordern. Sie kann auch die für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte vom Dienstgeber, vom Betriebsrat oder von Dienstnehmern des Betriebes einholen. Diese sind verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(3) Wenn die Anwältin für Gleichbehandlungsfragen die Nichteinhaltung des Gleichbehandlungsgebotes vermutet und die behaupteten Umstände glaubhaft macht, hat die Gleichbehandlungskommission (§ 260) von Amts wegen ein Verfahren gemäß § 261 Abs. 1 Z 1 lit. a oder b einzuleiten. Die Kommission hat sich mit einem von der Anwältin für Gleichbehandlungsfragen vorgelegten Fall in der nächsten Sitzung, jedoch spätestens innerhalb eines Monats, zu befassen.

(4) Die Anwältin für Gleichbehandlungsfragen ist berechtigt, an den Sitzungen der Gleichbehandlungskommission und der Arbeitsausschüsse teilzunehmen. Ihr ist auf Verlangen das Wort zu erteilen.

(5) Die Gleichbehandlungskommission kann die Anwältin für Gleichbehandlungsfragen mit der Durchführung der Ermittlungstätigkeit betrauen. Die Anwältin ist befugt, im Auftrag der Kommission betriebliche Räume zu betreten und in die für die behauptete Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes relevanten Unterlagen der Betriebe Einsicht zu nehmen und Abschriften oder Ablichtungen daraus anzufertigen. Sie hat bei ihrer Ermittlungstätigkeit den Betriebsrat zur Mitwirkung heranzuziehen.

(6) Wenn sich die Auffassung der Gleichbehandlungskommission in einem von der Anwältin für Gleichbehandlungsfragen vorgelegten Fall nicht mit deren Auffassung deckt, findet § 261 Abs. 4 zweiter bis letzter Satz sinngemäß Anwendung.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 22.01.2011 bis 31.12.2021
(1) Die Landesregierung hat zur Beratung und Unterstützung von Personen, die sich im Sinn der §§ 134a § 259 LArbO 1995bis 134f sowie 134h diskriminiert fühlen,

eine Anwältin für Gleichbehandlungsfragen zu bestellen seit 31.12.2021 weggefallen. Die Bestellung erfolgt - unbeschadet der Möglichkeit einer früheren Abberufung - jeweils auf die Dauer von fünf Jahren. Vor der Bestellung sind die Landarbeiterkammer für Salzburg und die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg anzuhören.

(2) Die Anwältin für Gleichbehandlungsfragen kann auf Grund einer behaupteten Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes den Dienstgeber zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme auffordern. Sie kann auch die für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte vom Dienstgeber, vom Betriebsrat oder von Dienstnehmern des Betriebes einholen. Diese sind verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(3) Wenn die Anwältin für Gleichbehandlungsfragen die Nichteinhaltung des Gleichbehandlungsgebotes vermutet und die behaupteten Umstände glaubhaft macht, hat die Gleichbehandlungskommission (§ 260) von Amts wegen ein Verfahren gemäß § 261 Abs. 1 Z 1 lit. a oder b einzuleiten. Die Kommission hat sich mit einem von der Anwältin für Gleichbehandlungsfragen vorgelegten Fall in der nächsten Sitzung, jedoch spätestens innerhalb eines Monats, zu befassen.

(4) Die Anwältin für Gleichbehandlungsfragen ist berechtigt, an den Sitzungen der Gleichbehandlungskommission und der Arbeitsausschüsse teilzunehmen. Ihr ist auf Verlangen das Wort zu erteilen.

(5) Die Gleichbehandlungskommission kann die Anwältin für Gleichbehandlungsfragen mit der Durchführung der Ermittlungstätigkeit betrauen. Die Anwältin ist befugt, im Auftrag der Kommission betriebliche Räume zu betreten und in die für die behauptete Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes relevanten Unterlagen der Betriebe Einsicht zu nehmen und Abschriften oder Ablichtungen daraus anzufertigen. Sie hat bei ihrer Ermittlungstätigkeit den Betriebsrat zur Mitwirkung heranzuziehen.

(6) Wenn sich die Auffassung der Gleichbehandlungskommission in einem von der Anwältin für Gleichbehandlungsfragen vorgelegten Fall nicht mit deren Auffassung deckt, findet § 261 Abs. 4 zweiter bis letzter Satz sinngemäß Anwendung.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten