Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Die Gleichbehandlungskommission hat die Aufgabe,
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(2) Ergibt sich auf Grund einer Mitteilung eines im Abs 1 lit b genannten Antragsberechtigten oder der Anwältin für Gleichbehandlungsfragen, in der die behaupteten Umstände glaubhaft zu machen sind, die Vermutung der Nichteinhaltung des Gleichheitsgebotes, kann die Kommission den Dienstgeber zur Abgabe eines schriftlichen Berichtes auffordern seit 31.12.2021 weggefallen. Der Bericht hat alle zur Beurteilung der Einhaltung des Gleichbehandlungsgebotes notwendigen Angaben zB über die Arbeitsbedingungen, die Entgelte, die Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten zu enthalten. Die Gleichbehandlungskommission kann auf Grund der Berichte Gutachten (Abs 1 lit a) über die Erfüllung des Gleichbehandlungsgebotes im Betrieb erstellen.
(3) Die Dienstgeber und alle Dienstnehmer der betroffenen Betriebe sind verpflichtet, der Kommission einschließlich ihrer Ausschüsse die für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(4) Ist die Kommission auf Grund einer Prüfung gemäß Abs 1 lit b der Auffassung, daß eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes vorliegt, hat sie dem Dienstgeber dies unter Darlegung der Gründe hiefür mitzuteilen und ihn aufzufordern, alle festgestellten Diskriminierungen zu beenden. Kommt der Dienstgeber dieser Aufforderung nicht innerhalb eines Monats ab Einlangen des Schreibens der Kommission nach, kann jede der im § 262 Abs 1 genannten Interessenvertretungen oder die Anwältin für Gleichbehandlungsfragen beim zuständigen Gericht auf Feststellung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes (§§ 134a bis 134f sowie 134h) klagen. Die Monatsfrist verlängert sich, wenn die Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes die Festsetzung des Entgelts betrifft, bis zum Ende des Entgeltzahlungszeitraumes, wenn dieser länger als ein Monat ist. Der Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist sowie kollektivvertraglicher Verfallfristen wird bis zum Ende eines Monats nach Eintritt der Rechtskraft solcher Urteile gehemmt. Klagen und Urteile sind der Kommission von der antragstellenden Interessenvertretung mitzuteilen.
(5) Die Kommission hat Gutachten, die von grundsätzlicher Bedeutung sind, sowie rechtskräftige Urteile im Sinne des Abs 4, die Verletzungen des Gleichbehandlungsgebotes feststellen, auf Kosten der beklagten Partei in der Salzburger Landes-Zeitung zu veröffentlichen.
(6) Die Gleichbehandlungskommission hat dem von einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes betroffenen Dienstnehmer auf Antrag oder von Amts wegen im Fall einer Prüfung gemäß Abs 1 lit b das Ergebnis dieser Prüfung nachweislich mitzuteilen.
(7) Die Gleichbehandlungskommission hat im Fall eines Schlichtungsverfahrens gemäß Abs 1 lit c dem Dienstnehmer auf Antrag oder von Amts wegen eine Bestätigung darüber auszustellen, dass innerhalb von drei Monaten oder im Fall einer Kündigung oder Entlassung innerhalb eines Monats ab der Einleitung des Schlichtungsverfahrens eine gütliche Einigung nicht erzielt werden konnte.
(1) Die Gleichbehandlungskommission hat die Aufgabe,
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(2) Ergibt sich auf Grund einer Mitteilung eines im Abs 1 lit b genannten Antragsberechtigten oder der Anwältin für Gleichbehandlungsfragen, in der die behaupteten Umstände glaubhaft zu machen sind, die Vermutung der Nichteinhaltung des Gleichheitsgebotes, kann die Kommission den Dienstgeber zur Abgabe eines schriftlichen Berichtes auffordern seit 31.12.2021 weggefallen. Der Bericht hat alle zur Beurteilung der Einhaltung des Gleichbehandlungsgebotes notwendigen Angaben zB über die Arbeitsbedingungen, die Entgelte, die Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten zu enthalten. Die Gleichbehandlungskommission kann auf Grund der Berichte Gutachten (Abs 1 lit a) über die Erfüllung des Gleichbehandlungsgebotes im Betrieb erstellen.
(3) Die Dienstgeber und alle Dienstnehmer der betroffenen Betriebe sind verpflichtet, der Kommission einschließlich ihrer Ausschüsse die für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(4) Ist die Kommission auf Grund einer Prüfung gemäß Abs 1 lit b der Auffassung, daß eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes vorliegt, hat sie dem Dienstgeber dies unter Darlegung der Gründe hiefür mitzuteilen und ihn aufzufordern, alle festgestellten Diskriminierungen zu beenden. Kommt der Dienstgeber dieser Aufforderung nicht innerhalb eines Monats ab Einlangen des Schreibens der Kommission nach, kann jede der im § 262 Abs 1 genannten Interessenvertretungen oder die Anwältin für Gleichbehandlungsfragen beim zuständigen Gericht auf Feststellung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes (§§ 134a bis 134f sowie 134h) klagen. Die Monatsfrist verlängert sich, wenn die Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes die Festsetzung des Entgelts betrifft, bis zum Ende des Entgeltzahlungszeitraumes, wenn dieser länger als ein Monat ist. Der Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist sowie kollektivvertraglicher Verfallfristen wird bis zum Ende eines Monats nach Eintritt der Rechtskraft solcher Urteile gehemmt. Klagen und Urteile sind der Kommission von der antragstellenden Interessenvertretung mitzuteilen.
(5) Die Kommission hat Gutachten, die von grundsätzlicher Bedeutung sind, sowie rechtskräftige Urteile im Sinne des Abs 4, die Verletzungen des Gleichbehandlungsgebotes feststellen, auf Kosten der beklagten Partei in der Salzburger Landes-Zeitung zu veröffentlichen.
(6) Die Gleichbehandlungskommission hat dem von einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes betroffenen Dienstnehmer auf Antrag oder von Amts wegen im Fall einer Prüfung gemäß Abs 1 lit b das Ergebnis dieser Prüfung nachweislich mitzuteilen.
(7) Die Gleichbehandlungskommission hat im Fall eines Schlichtungsverfahrens gemäß Abs 1 lit c dem Dienstnehmer auf Antrag oder von Amts wegen eine Bestätigung darüber auszustellen, dass innerhalb von drei Monaten oder im Fall einer Kündigung oder Entlassung innerhalb eines Monats ab der Einleitung des Schlichtungsverfahrens eine gütliche Einigung nicht erzielt werden konnte.