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(1) Das Schlichtungsverfahren beginnt mit der Einbringung eines diesbezüglichen Antrags bei der Gleichbehandlungskommission. § 13 AVG ist anzuwenden.
(2) Die Gleichbehandlungskommission hat innerhalb von drei Monaten oder im Fall einer Kündigung oder Entlassung innerhalb eines Monats ab der Einleitung des Schlichtungsverfahrens zu versuchen, einen einvernehmlichen Ausgleich der Interessensgegensätze zwischen dem Dienstnehmer und dem Dienstgeber herzustellen, und zwar auch durch:
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(3) Das Schlichtungsverfahren endet mit einer gütlichen Einigung zwischen dem Dienstnehmer und dem Dienstgeber oder mit der Zustellung der Bestätigung gemäß § 261 Abs 7.
(4) Das Land kann zu den Kosten des Schlichtungsverfahrens eine Unterstützung gewähren. Sachverständige und Dolmetscher haben für ihre Tätigkeit Anspruch auf Gebühren nach § 53a bzw § 53b AVG261a LArbO 1995 seit 31.12.2021 weggefallen. Personen, die einer Einladung des Mediators oder der Gleichbehandlungskommission im Schlichtungsverfahren nachkommen, haben auf Antrag Anspruch auf Gebühren gemäß § 3 GebAG. Diese Gebühren sind vom Land zu tragen.
(1) Das Schlichtungsverfahren beginnt mit der Einbringung eines diesbezüglichen Antrags bei der Gleichbehandlungskommission. § 13 AVG ist anzuwenden.
(2) Die Gleichbehandlungskommission hat innerhalb von drei Monaten oder im Fall einer Kündigung oder Entlassung innerhalb eines Monats ab der Einleitung des Schlichtungsverfahrens zu versuchen, einen einvernehmlichen Ausgleich der Interessensgegensätze zwischen dem Dienstnehmer und dem Dienstgeber herzustellen, und zwar auch durch:
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(3) Das Schlichtungsverfahren endet mit einer gütlichen Einigung zwischen dem Dienstnehmer und dem Dienstgeber oder mit der Zustellung der Bestätigung gemäß § 261 Abs 7.
(4) Das Land kann zu den Kosten des Schlichtungsverfahrens eine Unterstützung gewähren. Sachverständige und Dolmetscher haben für ihre Tätigkeit Anspruch auf Gebühren nach § 53a bzw § 53b AVG261a LArbO 1995 seit 31.12.2021 weggefallen. Personen, die einer Einladung des Mediators oder der Gleichbehandlungskommission im Schlichtungsverfahren nachkommen, haben auf Antrag Anspruch auf Gebühren gemäß § 3 GebAG. Diese Gebühren sind vom Land zu tragen.