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(2) Die von einer Interessenvertretung kommenden Mitglieder (Ersatzmitglieder) müssen zum Salzburger Landtag wählbar sein; ihre Amtsdauer beträgt vier Jahre, im Fall der Nachbestellung den Rest der Amtsdauer des Vorgängers. Sie werden vom Landeshauptmann als Vorsitzendem auf Vorschlag ihrer Interessenvertretung, wenn ein solcher nicht innerhalb von zwei Monaten nach Aufforderung erstattet wird, auch ohne Vorliegen eines Vorschlages bestellt und haben bei Antritt ihres Amtes dem Vorsitzenden die gewissenhafte und unparteiische Ausübung ihrer Tätigkeit zu geloben. Der Landeshauptmann hat ein solches Mitglied (Ersatzmitglied) seines Amtes zu entheben, wenn es darauf verzichtet, die Interessenvertretung den diesbezüglichen Vorschlag widerruft sowie bei grober Verletzung oder Vernachlässigung seiner mit dem Amt verbundenen Pflichten.
(3) Ein Mitglied (Ersatzmitglied) der Kommission ist in deren Sitzungen von der Beratung und Abstimmung in einzelnen Fällen ausgeschlossen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen (§ 7 Abs. 1 AVG).
(4) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kommission sind für ihre Tätigkeit vom Land nach dem Kollegialorgane-Sitzungsentschädigungsgesetz zu entschädigen.
(2) Die von einer Interessenvertretung kommenden Mitglieder (Ersatzmitglieder) müssen zum Salzburger Landtag wählbar sein; ihre Amtsdauer beträgt vier Jahre, im Fall der Nachbestellung den Rest der Amtsdauer des Vorgängers. Sie werden vom Landeshauptmann als Vorsitzendem auf Vorschlag ihrer Interessenvertretung, wenn ein solcher nicht innerhalb von zwei Monaten nach Aufforderung erstattet wird, auch ohne Vorliegen eines Vorschlages bestellt und haben bei Antritt ihres Amtes dem Vorsitzenden die gewissenhafte und unparteiische Ausübung ihrer Tätigkeit zu geloben. Der Landeshauptmann hat ein solches Mitglied (Ersatzmitglied) seines Amtes zu entheben, wenn es darauf verzichtet, die Interessenvertretung den diesbezüglichen Vorschlag widerruft sowie bei grober Verletzung oder Vernachlässigung seiner mit dem Amt verbundenen Pflichten.
(3) Ein Mitglied (Ersatzmitglied) der Kommission ist in deren Sitzungen von der Beratung und Abstimmung in einzelnen Fällen ausgeschlossen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen (§ 7 Abs. 1 AVG).
(4) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kommission sind für ihre Tätigkeit vom Land nach dem Kollegialorgane-Sitzungsentschädigungsgesetz zu entschädigen.