§ 262 LArbO 1995 (weggefallen)

Salzburger Landarbeitsordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
(1) Die Gleichbehandlungskommission besteht aus dem Landeshauptmann als Vorsitzendem oder einem von ihm damit betrauten rechtskundigen Beamten des Amtes der Landesregierung und je zwei Vertretern der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg, der Landarbeiterkammer für Salzburg, des Land- und Forstwirtschaftlichen Arbeitgeberverbandes Salzburg und des Amtes der Landesregierung sowie je einem Vertreter der Gewerkschaft der Arbeiter in der Land- und Forstwirtschaft, Landessekretariat Salzburg, und des Salzburger Land- und Forstarbeiterbundes§ 262 LArbO 1995 seit 31.12.2021 weggefallen. Für jedes von einer Interessenvertretung kommende Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.

(2) Die von einer Interessenvertretung kommenden Mitglieder (Ersatzmitglieder) müssen zum Salzburger Landtag wählbar sein; ihre Amtsdauer beträgt vier Jahre, im Fall der Nachbestellung den Rest der Amtsdauer des Vorgängers. Sie werden vom Landeshauptmann als Vorsitzendem auf Vorschlag ihrer Interessenvertretung, wenn ein solcher nicht innerhalb von zwei Monaten nach Aufforderung erstattet wird, auch ohne Vorliegen eines Vorschlages bestellt und haben bei Antritt ihres Amtes dem Vorsitzenden die gewissenhafte und unparteiische Ausübung ihrer Tätigkeit zu geloben. Der Landeshauptmann hat ein solches Mitglied (Ersatzmitglied) seines Amtes zu entheben, wenn es darauf verzichtet, die Interessenvertretung den diesbezüglichen Vorschlag widerruft sowie bei grober Verletzung oder Vernachlässigung seiner mit dem Amt verbundenen Pflichten.

(3) Ein Mitglied (Ersatzmitglied) der Kommission ist in deren Sitzungen von der Beratung und Abstimmung in einzelnen Fällen ausgeschlossen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen (§ 7 Abs. 1 AVG).

(4) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kommission sind für ihre Tätigkeit vom Land nach dem Kollegialorgane-Sitzungsentschädigungsgesetz zu entschädigen.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 22.01.2011 bis 31.12.2021
(1) Die Gleichbehandlungskommission besteht aus dem Landeshauptmann als Vorsitzendem oder einem von ihm damit betrauten rechtskundigen Beamten des Amtes der Landesregierung und je zwei Vertretern der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg, der Landarbeiterkammer für Salzburg, des Land- und Forstwirtschaftlichen Arbeitgeberverbandes Salzburg und des Amtes der Landesregierung sowie je einem Vertreter der Gewerkschaft der Arbeiter in der Land- und Forstwirtschaft, Landessekretariat Salzburg, und des Salzburger Land- und Forstarbeiterbundes§ 262 LArbO 1995 seit 31.12.2021 weggefallen. Für jedes von einer Interessenvertretung kommende Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.

(2) Die von einer Interessenvertretung kommenden Mitglieder (Ersatzmitglieder) müssen zum Salzburger Landtag wählbar sein; ihre Amtsdauer beträgt vier Jahre, im Fall der Nachbestellung den Rest der Amtsdauer des Vorgängers. Sie werden vom Landeshauptmann als Vorsitzendem auf Vorschlag ihrer Interessenvertretung, wenn ein solcher nicht innerhalb von zwei Monaten nach Aufforderung erstattet wird, auch ohne Vorliegen eines Vorschlages bestellt und haben bei Antritt ihres Amtes dem Vorsitzenden die gewissenhafte und unparteiische Ausübung ihrer Tätigkeit zu geloben. Der Landeshauptmann hat ein solches Mitglied (Ersatzmitglied) seines Amtes zu entheben, wenn es darauf verzichtet, die Interessenvertretung den diesbezüglichen Vorschlag widerruft sowie bei grober Verletzung oder Vernachlässigung seiner mit dem Amt verbundenen Pflichten.

(3) Ein Mitglied (Ersatzmitglied) der Kommission ist in deren Sitzungen von der Beratung und Abstimmung in einzelnen Fällen ausgeschlossen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen (§ 7 Abs. 1 AVG).

(4) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kommission sind für ihre Tätigkeit vom Land nach dem Kollegialorgane-Sitzungsentschädigungsgesetz zu entschädigen.

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