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Gleichbehandlungskommission
(1) Der Vorsitzende hat die Kommission nach Bedarf oder bei Verlangen von mehr als einem Drittel der Mitglieder oder der Anwältin für Gleichbehandlungsfragen einzuberufen seit 31.12.2021 weggefallen.
(2) Die Sitzungen der Kommission sind nicht öffentlich. Der Vorsitzende kann den Sitzungen der Kommission auch sonstige Fachleute mit beratender Stimme beiziehen, die gemäß § 262 Abs 4 zur Verschwiegenheit verpflichtet sind; er hat bestimmte Fachleute beizuziehen, wenn es mehr als ein Drittel der Mitglieder oder die Anwältin für Gleichbehandlungsfragen verlangt.
(3) Die Kommission ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend ist. Für Beschlüsse der Kommission ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt die Meinung als angenommen, für die der Vorsitzende gestimmt hat.
(4) Betrifft ein gemäß § 261 Abs 1 lit a zu erstellendes Gutachten Diskriminierungen in Regelungen der kollektiven Rechtsgestaltung (3. Abschnitt), kann die Kommission zur Vorbereitung der Beschlußfassung einen Arbeitsausschuß bilden, dem fünf Mitglieder, davon je zwei Mitglieder von seiten der Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer (§ 262 Abs 1) angehören. Den Beratungen sind Vertreter der jeweiligen Kollektivvertragsparteien beizuziehen, die gemäß § 262 Abs 4 und 5 zur Verschwiegenheit verpflichtet bzw zu entschädigen sind.
(5) Die Kommission kann die Behandlung von Verletzungen des Gleichheitsgrundsatzes im Einzelfall (§ 261 Abs 1 lit b) einem Ausschuß übertragen; falls erforderlich, können mehrere Ausschüsse gebildet werden. Ein solcher Ausschuß hat aus drei oder fünf Mitgliedern zu bestehen, davon je ein bzw zwei Mitglieder von seiten der Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer.
(6) Den Vorsitz in einem Ausschuß hat der Vorsitzende der Kommission oder der von ihm damit betraute Vertreter des Amtes der Landesregierung in der Kommission zu führen. Die übrigen Mitglieder sind vom Vorsitzenden über Vorschlag der Mitglieder aus dem Kreis der sonstigen Mitglieder und Ersatzmitglieder der Kommission zu entnehmen. Abs 2 und 3 gelten für Ausschüsse sinngemäß.
(7) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung der Kommission einschließlich ihrer Ausschüsse, insbesondere die Führung der laufenden Geschäfte, die Vorbereitung und Einberufung der Sitzungen und die Besorgung der Kanzleigeschäfte unter der Leitung des Vorsitzenden, werden in einer Geschäftsordnung der Kommission getroffen, die von der Kommission mit Genehmigung der Landesregierung zu erlassen ist.
(8) Im Verfahren vor der Kommission hat der Dienstnehmer das Recht, sich durch eine Person seines Vertrauens, insbesondere durch einen Vertreter einer Interessenvertretung oder eine Nichtregierungsorganisation vertreten zu lassen. Auf Antrag des Dienstnehmers hat die Kommission einen Vertreter einer von ihm namhaft gemachten Nichtregierungsorganisation als Auskunftsperson beizuziehen. Die Kommission hat den Dienstnehmer zugleich mit der Einleitung der Einzelfallprüfung über dieses Antragsrecht ausdrücklich zu belehren.
Gleichbehandlungskommission
(1) Der Vorsitzende hat die Kommission nach Bedarf oder bei Verlangen von mehr als einem Drittel der Mitglieder oder der Anwältin für Gleichbehandlungsfragen einzuberufen seit 31.12.2021 weggefallen.
(2) Die Sitzungen der Kommission sind nicht öffentlich. Der Vorsitzende kann den Sitzungen der Kommission auch sonstige Fachleute mit beratender Stimme beiziehen, die gemäß § 262 Abs 4 zur Verschwiegenheit verpflichtet sind; er hat bestimmte Fachleute beizuziehen, wenn es mehr als ein Drittel der Mitglieder oder die Anwältin für Gleichbehandlungsfragen verlangt.
(3) Die Kommission ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend ist. Für Beschlüsse der Kommission ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt die Meinung als angenommen, für die der Vorsitzende gestimmt hat.
(4) Betrifft ein gemäß § 261 Abs 1 lit a zu erstellendes Gutachten Diskriminierungen in Regelungen der kollektiven Rechtsgestaltung (3. Abschnitt), kann die Kommission zur Vorbereitung der Beschlußfassung einen Arbeitsausschuß bilden, dem fünf Mitglieder, davon je zwei Mitglieder von seiten der Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer (§ 262 Abs 1) angehören. Den Beratungen sind Vertreter der jeweiligen Kollektivvertragsparteien beizuziehen, die gemäß § 262 Abs 4 und 5 zur Verschwiegenheit verpflichtet bzw zu entschädigen sind.
(5) Die Kommission kann die Behandlung von Verletzungen des Gleichheitsgrundsatzes im Einzelfall (§ 261 Abs 1 lit b) einem Ausschuß übertragen; falls erforderlich, können mehrere Ausschüsse gebildet werden. Ein solcher Ausschuß hat aus drei oder fünf Mitgliedern zu bestehen, davon je ein bzw zwei Mitglieder von seiten der Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer.
(6) Den Vorsitz in einem Ausschuß hat der Vorsitzende der Kommission oder der von ihm damit betraute Vertreter des Amtes der Landesregierung in der Kommission zu führen. Die übrigen Mitglieder sind vom Vorsitzenden über Vorschlag der Mitglieder aus dem Kreis der sonstigen Mitglieder und Ersatzmitglieder der Kommission zu entnehmen. Abs 2 und 3 gelten für Ausschüsse sinngemäß.
(7) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung der Kommission einschließlich ihrer Ausschüsse, insbesondere die Führung der laufenden Geschäfte, die Vorbereitung und Einberufung der Sitzungen und die Besorgung der Kanzleigeschäfte unter der Leitung des Vorsitzenden, werden in einer Geschäftsordnung der Kommission getroffen, die von der Kommission mit Genehmigung der Landesregierung zu erlassen ist.
(8) Im Verfahren vor der Kommission hat der Dienstnehmer das Recht, sich durch eine Person seines Vertrauens, insbesondere durch einen Vertreter einer Interessenvertretung oder eine Nichtregierungsorganisation vertreten zu lassen. Auf Antrag des Dienstnehmers hat die Kommission einen Vertreter einer von ihm namhaft gemachten Nichtregierungsorganisation als Auskunftsperson beizuziehen. Die Kommission hat den Dienstnehmer zugleich mit der Einleitung der Einzelfallprüfung über dieses Antragsrecht ausdrücklich zu belehren.