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Streitigkeiten
(1) Unbeschadet der Zuständigkeit der Gerichte werden die Einigungskommissionen (§ 250) zur Ermöglichung der gütlichen Beilegung von Rechtstreitigkeiten aus den durch die Landarbeitsordnung geregelten Dienstverhältnissen mit den Aufgaben von Schiedsstellen betraut.
(2) Wurde ein Anspruch aus einem im Abs 1 bezeichneten Dienstverhältnis mittels Klage bei Gericht geltend gemacht, so ist während der Dauer der Streitanhängigkeit die Anrufung der Schlichtungsstelle unzulässig.
(3) Ruft ein Vertragsteil die Schlichtungsstelle an und erklären beide Vertragsteile vor der Schlichtungsstelle ausdrücklich, daß sie sich einem Schiedsspruch der Schlichtungsstelle unterwerfen, hat die Schlichtungsstelle ihr Verfahren einzuleiten.
(4) Nach Einleitung des Schlichtungsverfahrens ist die Anrufung des Gerichts nur zulässig, wenn das Schlichtungsverfahren auf andere Weise als durch Schiedsspruch oder Vergleich beendet worden ist.
(5) Der Einleitung des Schlichtungsverfahrens kommen die Wirkungen der gerichtlichen Streitanhängigkeit zu; dies gilt im Fall des Abs 4 jedoch nur dann, wenn der Anspruch mit Klage vor dem zuständigen Gericht binnen vierzehn Tagen nach Beendigung des Schlichtungsverfahrens geltend gemacht worden ist.
(6) Schiedssprüche und Vergleiche vor der Schlichtungsstelle sind Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung.
Streitigkeiten
(1) Unbeschadet der Zuständigkeit der Gerichte werden die Einigungskommissionen (§ 250) zur Ermöglichung der gütlichen Beilegung von Rechtstreitigkeiten aus den durch die Landarbeitsordnung geregelten Dienstverhältnissen mit den Aufgaben von Schiedsstellen betraut.
(2) Wurde ein Anspruch aus einem im Abs 1 bezeichneten Dienstverhältnis mittels Klage bei Gericht geltend gemacht, so ist während der Dauer der Streitanhängigkeit die Anrufung der Schlichtungsstelle unzulässig.
(3) Ruft ein Vertragsteil die Schlichtungsstelle an und erklären beide Vertragsteile vor der Schlichtungsstelle ausdrücklich, daß sie sich einem Schiedsspruch der Schlichtungsstelle unterwerfen, hat die Schlichtungsstelle ihr Verfahren einzuleiten.
(4) Nach Einleitung des Schlichtungsverfahrens ist die Anrufung des Gerichts nur zulässig, wenn das Schlichtungsverfahren auf andere Weise als durch Schiedsspruch oder Vergleich beendet worden ist.
(5) Der Einleitung des Schlichtungsverfahrens kommen die Wirkungen der gerichtlichen Streitanhängigkeit zu; dies gilt im Fall des Abs 4 jedoch nur dann, wenn der Anspruch mit Klage vor dem zuständigen Gericht binnen vierzehn Tagen nach Beendigung des Schlichtungsverfahrens geltend gemacht worden ist.
(6) Schiedssprüche und Vergleiche vor der Schlichtungsstelle sind Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung.