§ 268 LArbO 1995 (weggefallen)

Salzburger Landarbeitsordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
Die §§ 87 Abs. 2 § 268 LArbO 1995und 5, 91, 96 Abs seit 31.12.2021 weggefallen. 1 bis 4, 98 Abs. 1 und 2, 99 bis 99b, 99c Abs. 1 bis 3, 99d Abs. 2, 100, 101 Abs. 1 bis 6, 8 und 9, 101a, 101b, 101e und 102b Abs. 1 finden zum Schutz des Landwirtes oder der Landwirtin sinngemäß auch auf Betriebe der Land- und Forstwirtschaft Anwendung, in denen keine Dienstnehmer beschäftigt sind. Die Land- und Forstwirtschaftsinspektion ist befugt, die Einhaltung dieser Bestimmungen in solchen Betrieben zu kontrollieren. Darauf finden die §§ 136 bis 147 Anwendung.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 29.12.2000 bis 31.12.2021
Die §§ 87 Abs. 2 § 268 LArbO 1995und 5, 91, 96 Abs seit 31.12.2021 weggefallen. 1 bis 4, 98 Abs. 1 und 2, 99 bis 99b, 99c Abs. 1 bis 3, 99d Abs. 2, 100, 101 Abs. 1 bis 6, 8 und 9, 101a, 101b, 101e und 102b Abs. 1 finden zum Schutz des Landwirtes oder der Landwirtin sinngemäß auch auf Betriebe der Land- und Forstwirtschaft Anwendung, in denen keine Dienstnehmer beschäftigt sind. Die Land- und Forstwirtschaftsinspektion ist befugt, die Einhaltung dieser Bestimmungen in solchen Betrieben zu kontrollieren. Darauf finden die §§ 136 bis 147 Anwendung.

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