§ 269 LArbO 1995 (weggefallen)

Salzburger Landarbeitsordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
15§ 269 LArbO 1995 seit 31.12.2021 weggefallen. Abschnitt

Beteiligung der Dienstnehmer in der

Europäischen Genossenschaft

1. Unterabschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Regelungsgegenstand und Begriffsbestimmungen

§ 269

(1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts regeln die Beteiligung der Dienstnehmer in der Europäischen Genossenschaft (SCE).

(2) Im Sinn dieses Abschnitts ist unter folgenden Begriffen zu verstehen:

1.

Europäische Genossenschaft (SCE): ein Unternehmen, das in der in der Verordnung (EG) 1435/2003 vorgesehenen Rechtsform gegründet und geführt wird;

2.

beteiligte juristische Personen: die unmittelbar an der Neugründung einer Europäischen Genossenschaft beteiligten Unternehmen (§ 270 Abs 1 Z 1 lit a), die zu verschmelzenden Genossenschaften (§ 270 Abs 1 Z 1 lit b) oder die umzuwandelnde Genossenschaft (§ 270 Abs 1 Z 1 lit c);

3.

Tochtergesellschaft einer beteiligten juristischen Person oder einer Europäischen Genossenschaft: ein Unternehmen, auf das die beteiligte juristische Person oder die betreffende Europäische Genossenschaft einen beherrschenden Einfluss ausübt;

4.

beherrschender Einfluss: die Fähigkeit eines (herrschenden) Unternehmens, auf Grund von Eigentum, finanziellen Beteiligungen oder auf Grund sonstiger Bestimmungen die Tätigkeit eines anderen (beherrschten) Unternehmens nach Maßgabe der Bestimmungen des § 176 Abs 3 bis 9 ArbVG zu regeln oder zu beeinflussen;

5.

betroffene Tochtergesellschaft: eine Tochtergesellschaft einer beteiligten juristischen Person, die bei der Gründung einer Europäischen Genossenschaft zu deren Tochtergesellschaft werden soll;

6.

betroffener Betrieb: ein Betrieb einer beteiligten juristischen Person, der bei der Gründung einer Europäischen Genossenschaft zu deren Betrieb werden soll;

7.

Leitungs- oder Verwaltungsorgan der Vorgesellschaft: im Fall einer Neugründung (§ 270 Abs 1 Z 1 lit a und Abs 2) oder einer Gründung durch Verschmelzung (§ 270 Abs 1 Z 1 lit b) der durch Satzung eingerichtete erste Vorstand oder erste Verwaltungsrat der noch nicht eingetragenen Europäischen Genossenschaft, im Fall einer Gründung durch Umwandlung (§ 270 Abs 1 Z 1 lit c) der Vorstand oder Verwaltungsrat der umzuwandelnden Genossenschaft oder ein oder mehrere Mitglieder dieser Organe;

8.

zuständiges Organ der Vorgesellschaft bzw der Europäischen Genossenschaft: das Organ der Vorgesellschaft oder der Europäischen Genossenschaft, das die Beteiligung der Dienstnehmer sicher zu stellen hat und mit dem besonderen Verhandlungsgremium oder dem SCE-Betriebsrat die Verhandlungen zum Abschluss einer Vereinbarung gemäß den §§ 291 und 292 abschließt;

9.

besonderes Verhandlungsgremium: das gemäß den §§ 276 bis 279 eingerichtete Gremium, das mit dem zuständigen Organ der Vorgesellschaft bzw der Europäischen Genossenschaft in einer schriftlichen Vereinbarung gemäß den §§ 291 und 292 die Beteiligung der Dienstnehmer in einer Europäischen Genossenschaft festzulegen hat;

10.

Unterrichtung: die Information des Organs zur Vertretung der Dienstnehmer oder der Dienstnehmervertreter durch das zuständige Organ der Europäischen Genossenschaft über alle Angelegenheiten, die diese selbst, eine ihrer Tochtergesellschaften oder einen ihrer Betriebe in einem anderen Mitgliedstaat betreffen oder die über die Befugnisse der Entscheidungsorgane auf der Ebene des einzelnen Mitgliedstaates hinausgehen. Zeitpunkt, Form und Inhalt der Unterrichtung müssen den Dienstnehmervertretern eine eingehende Prüfung der möglichen Auswirkungen und gegebenenfalls die Vorbereitung von Anhörungen mit dem zuständigen Organ der Europäischen Genossenschaft ermöglichen;

11.

Anhörung: der Meinungsaustausch und die Einrichtung eines Dialogs zwischen dem Organ zur Vertretung der Dienstnehmer oder den Dienstnehmervertretern und dem zuständigen Organ der Europäischen Genossenschaft. Zeitpunkt, Form und Inhalt der Anhörung müssen den Dienstnehmervertretern auf der Grundlage der erfolgten Unterrichtung eine Stellungnahme zu den geplanten Maßnahmen des zuständigen Organs ermöglichen, die im Rahmen des Entscheidungsprozesses innerhalb der Europäischen Genossenschaft berücksichtigt werden kann;

12.

Mitbestimmung: die Einflussnahme des Organs zur Vertretung der Dienstnehmer oder der Dienstnehmervertreter auf alle Angelegenheiten der Europäischen Genossenschaft durch die Wahrnehmung des Rechts, einen Teil der Mitglieder des Aufsichts- oder des Verwaltungsrates der Europäischen Genossenschaft zu wählen oder zu bestellen oder einen Teil oder alle Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsrates der Europäischen Genossenschaft zu empfehlen oder abzulehnen;

13.

Minderung der Mitbestimmungsrechte: die Verringerung des Anteils der nach einem der Verfahren gemäß Z 12 bestimmten Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsrates der Europäischen Genossenschaft gegenüber dem höchsten Anteil an Dienstnehmervertretern in einem Aufsichts- oder Verwaltungsorgan der beteiligten juristischen Personen sowie jede andere Form einer Ein- oder Beschränkung der Möglichkeit einer Einflussnahme dieser Mitglieder im Aufsichts- oder Verwaltungsrat.

(3) Soweit in diesem Abschnitt auf die Verordnung (EG) 1435/2003 verwiesen wird, ist darunter die Verordnung (EG) Nr 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE; ABl Nr L 207 vom 18. August 2003) zu verstehen.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.05.2008 bis 31.12.2021
15§ 269 LArbO 1995 seit 31.12.2021 weggefallen. Abschnitt

Beteiligung der Dienstnehmer in der

Europäischen Genossenschaft

1. Unterabschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Regelungsgegenstand und Begriffsbestimmungen

§ 269

(1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts regeln die Beteiligung der Dienstnehmer in der Europäischen Genossenschaft (SCE).

(2) Im Sinn dieses Abschnitts ist unter folgenden Begriffen zu verstehen:

1.

Europäische Genossenschaft (SCE): ein Unternehmen, das in der in der Verordnung (EG) 1435/2003 vorgesehenen Rechtsform gegründet und geführt wird;

2.

beteiligte juristische Personen: die unmittelbar an der Neugründung einer Europäischen Genossenschaft beteiligten Unternehmen (§ 270 Abs 1 Z 1 lit a), die zu verschmelzenden Genossenschaften (§ 270 Abs 1 Z 1 lit b) oder die umzuwandelnde Genossenschaft (§ 270 Abs 1 Z 1 lit c);

3.

Tochtergesellschaft einer beteiligten juristischen Person oder einer Europäischen Genossenschaft: ein Unternehmen, auf das die beteiligte juristische Person oder die betreffende Europäische Genossenschaft einen beherrschenden Einfluss ausübt;

4.

beherrschender Einfluss: die Fähigkeit eines (herrschenden) Unternehmens, auf Grund von Eigentum, finanziellen Beteiligungen oder auf Grund sonstiger Bestimmungen die Tätigkeit eines anderen (beherrschten) Unternehmens nach Maßgabe der Bestimmungen des § 176 Abs 3 bis 9 ArbVG zu regeln oder zu beeinflussen;

5.

betroffene Tochtergesellschaft: eine Tochtergesellschaft einer beteiligten juristischen Person, die bei der Gründung einer Europäischen Genossenschaft zu deren Tochtergesellschaft werden soll;

6.

betroffener Betrieb: ein Betrieb einer beteiligten juristischen Person, der bei der Gründung einer Europäischen Genossenschaft zu deren Betrieb werden soll;

7.

Leitungs- oder Verwaltungsorgan der Vorgesellschaft: im Fall einer Neugründung (§ 270 Abs 1 Z 1 lit a und Abs 2) oder einer Gründung durch Verschmelzung (§ 270 Abs 1 Z 1 lit b) der durch Satzung eingerichtete erste Vorstand oder erste Verwaltungsrat der noch nicht eingetragenen Europäischen Genossenschaft, im Fall einer Gründung durch Umwandlung (§ 270 Abs 1 Z 1 lit c) der Vorstand oder Verwaltungsrat der umzuwandelnden Genossenschaft oder ein oder mehrere Mitglieder dieser Organe;

8.

zuständiges Organ der Vorgesellschaft bzw der Europäischen Genossenschaft: das Organ der Vorgesellschaft oder der Europäischen Genossenschaft, das die Beteiligung der Dienstnehmer sicher zu stellen hat und mit dem besonderen Verhandlungsgremium oder dem SCE-Betriebsrat die Verhandlungen zum Abschluss einer Vereinbarung gemäß den §§ 291 und 292 abschließt;

9.

besonderes Verhandlungsgremium: das gemäß den §§ 276 bis 279 eingerichtete Gremium, das mit dem zuständigen Organ der Vorgesellschaft bzw der Europäischen Genossenschaft in einer schriftlichen Vereinbarung gemäß den §§ 291 und 292 die Beteiligung der Dienstnehmer in einer Europäischen Genossenschaft festzulegen hat;

10.

Unterrichtung: die Information des Organs zur Vertretung der Dienstnehmer oder der Dienstnehmervertreter durch das zuständige Organ der Europäischen Genossenschaft über alle Angelegenheiten, die diese selbst, eine ihrer Tochtergesellschaften oder einen ihrer Betriebe in einem anderen Mitgliedstaat betreffen oder die über die Befugnisse der Entscheidungsorgane auf der Ebene des einzelnen Mitgliedstaates hinausgehen. Zeitpunkt, Form und Inhalt der Unterrichtung müssen den Dienstnehmervertretern eine eingehende Prüfung der möglichen Auswirkungen und gegebenenfalls die Vorbereitung von Anhörungen mit dem zuständigen Organ der Europäischen Genossenschaft ermöglichen;

11.

Anhörung: der Meinungsaustausch und die Einrichtung eines Dialogs zwischen dem Organ zur Vertretung der Dienstnehmer oder den Dienstnehmervertretern und dem zuständigen Organ der Europäischen Genossenschaft. Zeitpunkt, Form und Inhalt der Anhörung müssen den Dienstnehmervertretern auf der Grundlage der erfolgten Unterrichtung eine Stellungnahme zu den geplanten Maßnahmen des zuständigen Organs ermöglichen, die im Rahmen des Entscheidungsprozesses innerhalb der Europäischen Genossenschaft berücksichtigt werden kann;

12.

Mitbestimmung: die Einflussnahme des Organs zur Vertretung der Dienstnehmer oder der Dienstnehmervertreter auf alle Angelegenheiten der Europäischen Genossenschaft durch die Wahrnehmung des Rechts, einen Teil der Mitglieder des Aufsichts- oder des Verwaltungsrates der Europäischen Genossenschaft zu wählen oder zu bestellen oder einen Teil oder alle Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsrates der Europäischen Genossenschaft zu empfehlen oder abzulehnen;

13.

Minderung der Mitbestimmungsrechte: die Verringerung des Anteils der nach einem der Verfahren gemäß Z 12 bestimmten Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsrates der Europäischen Genossenschaft gegenüber dem höchsten Anteil an Dienstnehmervertretern in einem Aufsichts- oder Verwaltungsorgan der beteiligten juristischen Personen sowie jede andere Form einer Ein- oder Beschränkung der Möglichkeit einer Einflussnahme dieser Mitglieder im Aufsichts- oder Verwaltungsrat.

(3) Soweit in diesem Abschnitt auf die Verordnung (EG) 1435/2003 verwiesen wird, ist darunter die Verordnung (EG) Nr 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE; ABl Nr L 207 vom 18. August 2003) zu verstehen.

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