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Beteiligung der Dienstnehmer in der
Europäischen Genossenschaft
1. Unterabschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Regelungsgegenstand und Begriffsbestimmungen
(1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts regeln die Beteiligung der Dienstnehmer in der Europäischen Genossenschaft (SCE).
(2) Im Sinn dieses Abschnitts ist unter folgenden Begriffen zu verstehen:
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(3) Soweit in diesem Abschnitt auf die Verordnung (EG) 1435/2003 verwiesen wird, ist darunter die Verordnung (EG) Nr 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE; ABl Nr L 207 vom 18. August 2003) zu verstehen.
Beteiligung der Dienstnehmer in der
Europäischen Genossenschaft
1. Unterabschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Regelungsgegenstand und Begriffsbestimmungen
(1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts regeln die Beteiligung der Dienstnehmer in der Europäischen Genossenschaft (SCE).
(2) Im Sinn dieses Abschnitts ist unter folgenden Begriffen zu verstehen:
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(3) Soweit in diesem Abschnitt auf die Verordnung (EG) 1435/2003 verwiesen wird, ist darunter die Verordnung (EG) Nr 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE; ABl Nr L 207 vom 18. August 2003) zu verstehen.