§ 270 LArbO 1995 (weggefallen)

Salzburger Landarbeitsordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
Anwendungsbereich bei SCE mit Sitz in Salzburg

§ 270§ 270 LArbO 1995

(1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind auf Unternehmen anzuwenden, die

1.

gemäß der Verordnung (EG) Nr 1435/2003 in der Rechtsform einer Europäischen Genossenschaft gegründet werden oder gegründet worden sind, und zwar

a)

durch Neugründung, an der mindestens zwei nach dem Recht eines Mitgliedstaates gegründete juristische Personen, die dem Recht mindestens zweier verschiedener Mitgliedstaaten unterliegen, sowie allenfalls eine oder mehrere natürliche Personen beteiligt sind,

b)

durch eine Verschmelzung von zwei oder mehreren Genossenschaften, die nach dem Recht eines Mitgliedstaates gegründet worden sind und ihren Sitz sowie ihre Hauptverwaltung in einem Mitgliedstaat haben, sofern mindestens zwei von ihnen dem Recht verschiedener Mitgliedstaaten unterliegen, oder

c)

durch die Umwandlung einer Genossenschaft, die nach dem Recht eines Mitgliedstaates gegründet worden ist und ihren Sitz sowie ihre Hauptverwaltung in einem Mitgliedstaat hat, sofern sie seit mindestens zwei Jahren eine dem Recht eines anderen Mitgliedstaates unterliegende Tochtergesellschaft oder Niederlassung hat, und

2.

ihren Sitz im Bundesland Salzburg haben werden oder haben.

(2) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind auch auf Unternehmen anzuwenden, die

1.

gemäß der Verordnung (EG) Nr 1435/2003 in der Rechtsform einer Europäischen Genossenschaft gegründet werden oder gegründet worden sind, und zwar

a)

ausschließlich von natürlichen Personen oder

b)

von einer einzigen nach dem Recht eines Mitgliedstaates gegründeten juristischen Person und von natürlichen Personen,

2.

ihren Sitz im Land Salzburg haben werden oder haben und

3.

in mindestens zwei Mitgliedstaaten insgesamt 50 oder mehr Dienstnehmer beschäftigen.

(3) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nach Maßgabe des Abs 4 auch auf Unternehmen anzuwenden, die

1.

gemäß der Verordnung (EG) Nr 1435/2003 in der Rechtsform einer Europäischen Genossenschaft gegründet worden sind, und zwar

a)

ausschließlich von natürlichen Personen oder

b)

von einer einzigen nach dem Recht eines Mitgliedstaates gegründeten juristischen Person und von natürlichen Personen,

2.

ihren Sitz im Bundesland Salzburg haben,

3.

zum Zeitpunkt der Eintragung insgesamt weniger als 50 Dienstnehmer oder in nur einem Mitgliedstaat 50 oder mehr Dienstnehmer beschäftigt haben und

4.

nach ihrer Eintragung

a)

mindestens ein Drittel der Gesamtzahl der Dienstnehmer der Europäischen Genossenschaft und ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe in mindestens zwei verschiedenen Mitgliedstaaten einen entsprechenden Antrag stellt oder

b)

die Gesamtzahl von 50 Dienstnehmern in mindestens zwei Mitgliedstaaten erreicht oder überschritten wird.

(4) Auf Unternehmen gemäß Abs 3 sind die Bestimmungen dieses Abschnitts mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der beteiligten juristischen Personen und der Vorgesellschaft die Europäische Genossenschaft und an die Stelle der betroffenen Tochtergesellschaften und Betriebe die Tochtergesellschaften und Betriebe der Europäischen Genossenschaft treten seit 31.12.2021 weggefallen.

(5) Für die an der Gründung einer Europäischen Genossenschaft beteiligten natürlichen Personen gelten die für die beteiligten juristischen Personen geltenden Bestimmungen dieses Abschnitts sinngemäß.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.05.2008 bis 31.12.2021
Anwendungsbereich bei SCE mit Sitz in Salzburg

§ 270§ 270 LArbO 1995

(1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind auf Unternehmen anzuwenden, die

1.

gemäß der Verordnung (EG) Nr 1435/2003 in der Rechtsform einer Europäischen Genossenschaft gegründet werden oder gegründet worden sind, und zwar

a)

durch Neugründung, an der mindestens zwei nach dem Recht eines Mitgliedstaates gegründete juristische Personen, die dem Recht mindestens zweier verschiedener Mitgliedstaaten unterliegen, sowie allenfalls eine oder mehrere natürliche Personen beteiligt sind,

b)

durch eine Verschmelzung von zwei oder mehreren Genossenschaften, die nach dem Recht eines Mitgliedstaates gegründet worden sind und ihren Sitz sowie ihre Hauptverwaltung in einem Mitgliedstaat haben, sofern mindestens zwei von ihnen dem Recht verschiedener Mitgliedstaaten unterliegen, oder

c)

durch die Umwandlung einer Genossenschaft, die nach dem Recht eines Mitgliedstaates gegründet worden ist und ihren Sitz sowie ihre Hauptverwaltung in einem Mitgliedstaat hat, sofern sie seit mindestens zwei Jahren eine dem Recht eines anderen Mitgliedstaates unterliegende Tochtergesellschaft oder Niederlassung hat, und

2.

ihren Sitz im Bundesland Salzburg haben werden oder haben.

(2) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind auch auf Unternehmen anzuwenden, die

1.

gemäß der Verordnung (EG) Nr 1435/2003 in der Rechtsform einer Europäischen Genossenschaft gegründet werden oder gegründet worden sind, und zwar

a)

ausschließlich von natürlichen Personen oder

b)

von einer einzigen nach dem Recht eines Mitgliedstaates gegründeten juristischen Person und von natürlichen Personen,

2.

ihren Sitz im Land Salzburg haben werden oder haben und

3.

in mindestens zwei Mitgliedstaaten insgesamt 50 oder mehr Dienstnehmer beschäftigen.

(3) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nach Maßgabe des Abs 4 auch auf Unternehmen anzuwenden, die

1.

gemäß der Verordnung (EG) Nr 1435/2003 in der Rechtsform einer Europäischen Genossenschaft gegründet worden sind, und zwar

a)

ausschließlich von natürlichen Personen oder

b)

von einer einzigen nach dem Recht eines Mitgliedstaates gegründeten juristischen Person und von natürlichen Personen,

2.

ihren Sitz im Bundesland Salzburg haben,

3.

zum Zeitpunkt der Eintragung insgesamt weniger als 50 Dienstnehmer oder in nur einem Mitgliedstaat 50 oder mehr Dienstnehmer beschäftigt haben und

4.

nach ihrer Eintragung

a)

mindestens ein Drittel der Gesamtzahl der Dienstnehmer der Europäischen Genossenschaft und ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe in mindestens zwei verschiedenen Mitgliedstaaten einen entsprechenden Antrag stellt oder

b)

die Gesamtzahl von 50 Dienstnehmern in mindestens zwei Mitgliedstaaten erreicht oder überschritten wird.

(4) Auf Unternehmen gemäß Abs 3 sind die Bestimmungen dieses Abschnitts mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der beteiligten juristischen Personen und der Vorgesellschaft die Europäische Genossenschaft und an die Stelle der betroffenen Tochtergesellschaften und Betriebe die Tochtergesellschaften und Betriebe der Europäischen Genossenschaft treten seit 31.12.2021 weggefallen.

(5) Für die an der Gründung einer Europäischen Genossenschaft beteiligten natürlichen Personen gelten die für die beteiligten juristischen Personen geltenden Bestimmungen dieses Abschnitts sinngemäß.

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