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(1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind auf Unternehmen anzuwenden, die
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(2) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind auch auf Unternehmen anzuwenden, die
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(3) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nach Maßgabe des Abs 4 auch auf Unternehmen anzuwenden, die
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(4) Auf Unternehmen gemäß Abs 3 sind die Bestimmungen dieses Abschnitts mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der beteiligten juristischen Personen und der Vorgesellschaft die Europäische Genossenschaft und an die Stelle der betroffenen Tochtergesellschaften und Betriebe die Tochtergesellschaften und Betriebe der Europäischen Genossenschaft treten seit 31.12.2021 weggefallen.
(5) Für die an der Gründung einer Europäischen Genossenschaft beteiligten natürlichen Personen gelten die für die beteiligten juristischen Personen geltenden Bestimmungen dieses Abschnitts sinngemäß.
(1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind auf Unternehmen anzuwenden, die
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(2) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind auch auf Unternehmen anzuwenden, die
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(3) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nach Maßgabe des Abs 4 auch auf Unternehmen anzuwenden, die
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(4) Auf Unternehmen gemäß Abs 3 sind die Bestimmungen dieses Abschnitts mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der beteiligten juristischen Personen und der Vorgesellschaft die Europäische Genossenschaft und an die Stelle der betroffenen Tochtergesellschaften und Betriebe die Tochtergesellschaften und Betriebe der Europäischen Genossenschaft treten seit 31.12.2021 weggefallen.
(5) Für die an der Gründung einer Europäischen Genossenschaft beteiligten natürlichen Personen gelten die für die beteiligten juristischen Personen geltenden Bestimmungen dieses Abschnitts sinngemäß.