§ 271 LArbO 1995 (weggefallen)

Salzburger Landarbeitsordnung 1995

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
Auch wenn der Sitz der Europäischen Genossenschaft nicht im Bundesland Salzburg liegen wird oder liegt, gelten für die daran beteiligten juristischen Personen mit Sitz im Bundesland Salzburg die §§ 274§ 271 LArbO 1995, 276 Abs seit 31.12.2021 weggefallen. 1 bis 4, 278, 279, 284 Abs. 2, 295, 298 Abs. 5, 308, 310 und 311.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.05.2008 bis 31.12.2021
Auch wenn der Sitz der Europäischen Genossenschaft nicht im Bundesland Salzburg liegen wird oder liegt, gelten für die daran beteiligten juristischen Personen mit Sitz im Bundesland Salzburg die §§ 274§ 271 LArbO 1995, 276 Abs seit 31.12.2021 weggefallen. 1 bis 4, 278, 279, 284 Abs. 2, 295, 298 Abs. 5, 308, 310 und 311.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten