§ 275 LArbO 1995 (weggefallen)

Salzburger Landarbeitsordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
Pflichten der Leitungs- oder Verwaltungsorgane

§ 275§ 275 LArbO 1995

Die jeweils zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgane der beteiligten juristischen Personen haben die notwendigen Voraussetzungen zu schaffen und die erforderlichen Mittel bereit zu stellen:

1.

für die Einsetzung eines besonderen Verhandlungsgremiums und

2.

für die Errichtung eines SCE-Betriebsrates oder für die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Dienstnehmer.

seit 31.12.2021 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.05.2008 bis 31.12.2021
Pflichten der Leitungs- oder Verwaltungsorgane

§ 275§ 275 LArbO 1995

Die jeweils zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgane der beteiligten juristischen Personen haben die notwendigen Voraussetzungen zu schaffen und die erforderlichen Mittel bereit zu stellen:

1.

für die Einsetzung eines besonderen Verhandlungsgremiums und

2.

für die Errichtung eines SCE-Betriebsrates oder für die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Dienstnehmer.

seit 31.12.2021 weggefallen.

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